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Rechtsanwältin Bals
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Strafanzeige bei ärztlichem Behandlungsfehler?

Häufig treten Mandanten mit dem Wunsch an mich heran, ärztliches Fehlverhalten insbesondere unter strafrechtlichen Aspekten zu würdigen: Dieses oder jenes vermeintliche ärztliche Fehlverhalten sei doch sicher ein Fall für den Staatsanwalt. Ob die Erstattung einer Strafanzeige, also der Ruf nach dem vermeintlich schärfsten Schwert des Rechtsstaates, wirklich sinnvoll ist, ist im Einzelfall gewissenhaft zu prüfen.

Sollte – wie häufig – die Erlangung von Schadenersatz und Schmerzensgeld primäres Ziel sein, rate ich, allein schon mit Blick auf die mögliche Einigungsbereitschaft der Gegenseite, definitivzur Zurückhaltung. Richtig ist, dass sich Ärzte selbstverständlich auch in Ausübung ihres Berufes strafrechtlich verantworten müssen. Klammert man das aktuelle Thema Sterbehilfe oder aber Fragen der kassen- oder privatärztlichen Abrechnung und der Bestechlichkeit aus, so liegen die klassischen Vorwürfe gegen Ärzte in Behandlungs- und Aufklärungsfehlern. Vor allem die fahrlässige Tötung und die fahrlässige Körperverletzung bilden die Spitze der denkbaren Vorwürfe. Interessanterweise spielen Delikte wie unterlassene Hilfeleistung, Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht, ärztliche Sterbehilfe auf Verlangen des Patienten oder der Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB in der Praxis keine so gewichtige Rolle. Eben dasselbe gilt für denkbare Verstöße gegen das Betäubungsmittel-, Arzneimittel-, Medizinprodukte- oder Transplantationsgesetz.

In den Blick genommen sei daher hier die strafrechtliche Haftung des Arztes für einen Behandlungsfehler: Fahrlässig im Sinne des Strafgesetzes handelt derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und imstande ist, und dadurch einen Schaden herbeiführt. Nicht allein das Misslingen einer Operation begründet also die strafrechtliche Haftung des Arztes, sondern das gleichzeitige Vorliegen einer Vielzahl anderer Voraussetzungen: Letztlich ist auch der Arzt nur ein Mensch, dem Fehler unterlaufen können. So hat der Bundesgerichtshof schon früh festgestellt: „Gerade wegen der Eigengesetzlichkeit und weitgehenden Undurchschaubarkeit
des lebenden Organismus bedeutet ein Fehlschlag oder Zwischenfall nicht automatisch ein Fehlverhalten oder Verschulden des Arztes.“ Gleichzeitig sind die Sorgfaltsanforderungen, die an einen Arzt gestellt werden, natürlich sehr hoch: So schuldet er dem ihm anvertrauten Patienten „die schnellstmögliche Anwendung der wirksamsten Therapie“. Immerhin stehen die höchsten Güter des Menschen, Gesundheit, Leben und Selbstbestimmung auf dem Spiel. Maßstab können aber nur die in der Praxis anerkannten Standards bzw. Leitlinien der ärztlichen Kunst sein, die sich mit dem Fortschritt der Technik natürlich auch verändern. Im Strafrecht gilt außerdem der Vollbeweis. Das heißt, der Staat muss – mithilfe von Gutachtern – vollständig nachweisen, dass dem Arzt ein Verstoß gegen den medizinischen Standard vorzuwerfen ist. Das ist oft schwierig. Im Zivilrecht hingegen helfen dem Patienten gerade im Arzthaftungsrecht zahlreiche von der Rechtsprechung entwickelte Beweiserleichterungen, zum Beispiel die Beweislastumkehr bei einem groben Behandlungsfehler.

Wegen all dieser Besonderheiten gilt es, im Einzelfall gewissenhaft zu prüfen, ob die Erstattung einer Strafanzeige ausnahmsweise sinnvoll sein kann. In der Regel sollte man sie in der Hinterhand behalten für den Fall, dass alle zivilrechtlichen Möglichkeiten ohne Erfolg ausgeschöpft worden sind.


 

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