2. Höhe des Schmerzensgeldes
Für die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt das Gesetz,
dass „eine billige Entschädigung in Geld“ gefordert werden kann.
Aufgrund dieser unbestimmten Angabe kann das Schmerzensgeld
regelmäßig nur schwer bestimmt werden, ist abhängig von Willkür,
dem Geschick des Rechtsanwalts, der gegnerischen Versicherung
oder der Rechtsprechung.
Bisherige Entscheidungen der Gerichte dienen als Basis
für die Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes.
Jeder Richter hat hierbei einen weiten Ermessensspielraum.
Sowohl Richter, als auch Rechtsanwälte und Versicherungen
bedienen sich für die Beurteilung der Höhe des Schmerzensgeldes
der Hilfe von Tabellen, die Urteile entschiedener Fällen der
Vergangenheit sammeln.
Vergleiche von Versicherungen mit Geschädigten werden
in diesen Tabellen nicht gesammelt, obwohl auch diese entscheidende
Hinweise zur Bemessung des Schmerzensgeldes liefern könnten.
Wichtig ist allerdings, diese Tabellen nicht als Schema zu
begreifen, sondern als ein Hilfswerkzeug, um die Höhe des
Schmerzensgeldes einzugrenzen. Zudem müssen die konkreten
Umstände des Einzelfalles als Bemessungskriterien in die
Beurteilung einbezogen werden.