Zurück

1.000 Euro Schmerzensgeld für das Verschicken von Nacktbildern mittels WhatsApp

LG Frankfurt a.M., Schlussurteil vom 20.05.2014 - 2-03 O 189/13


„Sexting“, also das Versenden eindeutiger Inhalte durch SMS, WhatsApp, Facebook oder ähnlichen Diensten, ist derzeit vor allem bei Jugendlichen äußerst beliebt. Dabei realisieren jedoch die meisten nicht, wie schnell sich solche Nachrichten unter Umständen ungewollt weiterverbreiten können. So musste sich beispielsweise auch das Landgericht Frankfurt a.M. mit einer ungewollten Verbreitung intimer Bildaufnahmen mittels WhatsApp beschäftigen.

Die minderjährige Klägerin war zu Besuch bei der Beklagten, als sie den niedrigen Akkustand ihres iPhone bemerkte. Da sie selbst kein Ladegerät zur Hand hatte, schloss sie es an den Laptop der Beklagten an. Dabei wurde allerdings nicht nur der Akku des Smartphones aufgeladen; Es gelangten zusätzlich Bilder, die auf dem Handy der Klägerin gespeichert waren, auf den Laptop der Beklagten. Diese Bilder zeigten die Klägerin und ihren damaligen Freund in sehr intimen Situationen.

Als die Beklagte die Bilder auf ihrem Laptop bemerkte, schickte sie diese, laut eigener Aussage, lediglich an zwei Personen per WhatsApp weiter mit dem Zusatz „Die hast du nicht von mir“. Eine dieser zwei Personen sagte vor Gericht als Zeuge aus und konnte sich nicht erinnern, dass die Beklagte ihm ausdrücklich verboten hätte die Bilder weiterzuschicken, ihn insbesondere angewiesen hätte, Stillschweigen darüber zu bewahren. Er ging aber davon aus, dass er die Bilder nicht einfach weiterschicken sollte. Eventuell sah das die zweite Person nicht so, denn die Bilder verbreiteten sich innerhalb kürzester Zeit wie ein Lauffeuer. Die Klägerin wurde in der Schule gemobbt. Vor allem männliche Mitschüler, aber auch wildfremde Männer sprachen sie in abfälligem Ton auf die Bilder an. Auch die jüngere Schwester der Klägerin wurde diesbezüglich angesprochen. Zudem waren die Bilder auch auf der Arbeitsstelle der Mutter ein Thema.

Das Gericht sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro zu. Es führte dahingehend aus, dass niemand die Verbreitung seiner Nacktbilder hinnehmen müsse. Jeder einzelne ist allein berechtigt über seine Bildnisse zu verfügen. Dies verlange das Erfordernis der freien eigenverantwortlichen Persönlichkeitsentfaltung und dem damit einhergehenden Selbstbestimmungsrecht, das sich aus dem Persönlichkeitsrecht und dem Grundrecht auf Menschenwürde ableitet. Das Persönlichkeitsrecht des anderen ist insbesondere verletzt, wenn jemand Bilder, ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht, auch dann, wenn dessen Name nicht erwähnt wird oder er darauf nicht erkennbar ist.

Im vorliegenden Fall setzte das Gericht das Schmerzensgeld relativ niedrig an. Berücksichtigt wurde, dass sich die Beklagte die Bilder nicht vorsätzlich verschaffte. Zudem bedauerte diese den Vorfall sehr. Außerdem darf ihr nicht angelastet werden, dass die Verbreitung der Bilder ein unüberschaubares Ausmaß erreichte.

© 2008 Solacium GmbH | Alle Rechte vorbehalten |  Datenschutzerklärung |  Impressum