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Rechtsanwältin Petrikowski
Kanzlei Petrikowski

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300.000 EUR für schwerste Hirnschäden

Mit Urteil vom 15. Dezember 2011 (Az. 1 U 1913/10) hat das OLG München über die Haf­tung bei verspäteter Entfernung eines Beatmungstubus entschieden. Der damalige Kläger mus­ste postoperativ mit einem Tubus beatmet werden. Es kam zu einer Verstopfung, auf­grund welcher der Kläger minutenlang unzureichend beatmet wurde. Der Versuch nicht ent­spre­chend qualifizierter Ärzte, den Tubus durchgängig zu machen, scheiterte. Erst nach we­nig­stens acht Minuten entfernte ein herbeigerufener Arzt den Tubus und leitete die manuelle Beatmung ein. Durch den mehrminutigen Beatmungsausfall erlitt der nun pflegebedürftige Klä­ger schwerste Hirnschäden und liegt seit dem Vorfall im Wachkoma.

Das Nichtentfernen des Tubus stelle einen groben Behandlungsfehler dar, da nach etwa drei Mi­nu­ten das Gehirn abzusterben beginne, so das sachverständig beratene OLG. Zudem müsse auf Intensivstationen fachkundiges Personal anwesend sein, das auf derartige Notfälle an­ge­mes­sen reagieren könne. Hier treffe den beklagten Klinikträger ein Organisationsverschulden. Das OLG hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000,00 € für angemessen.

Wegen der Besonderheiten in Arzthaftungsprozessen sollten Sie sich in jedem Fall an einen Fach­an­walt für Medizinrecht wenden.

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