Mit Urteil vom 15. Dezember 2011 (Az. 1 U 1913/10) hat das OLG München über die Haftung bei verspäteter Entfernung eines Beatmungstubus entschieden. Der damalige Kläger musste postoperativ mit einem Tubus beatmet werden. Es kam zu einer Verstopfung, aufgrund welcher der Kläger minutenlang unzureichend beatmet wurde. Der Versuch nicht entsprechend qualifizierter Ärzte, den Tubus durchgängig zu machen, scheiterte. Erst nach wenigstens acht Minuten entfernte ein herbeigerufener Arzt den Tubus und leitete die manuelle Beatmung ein. Durch den mehrminutigen Beatmungsausfall erlitt der nun pflegebedürftige Kläger schwerste Hirnschäden und liegt seit dem Vorfall im Wachkoma.
Das Nichtentfernen des Tubus stelle einen groben Behandlungsfehler dar, da nach etwa drei Minuten das Gehirn abzusterben beginne, so das sachverständig beratene OLG. Zudem müsse auf Intensivstationen fachkundiges Personal anwesend sein, das auf derartige Notfälle angemessen reagieren könne. Hier treffe den beklagten Klinikträger ein Organisationsverschulden. Das OLG hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000,00 € für angemessen.
Wegen der Besonderheiten in Arzthaftungsprozessen sollten Sie sich in jedem Fall an einen Fachanwalt für Medizinrecht wenden.