Erleidet jemand einen Schock, weil sein Angehöriger durch einen Dritten verletzt oder getötet wurde, so kann ihm wegen dieses sogenannten Schockschadens ein Anspruch auf Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld gegen den Dritten zustehen. Handelt es sich bei dem schädigenden Ereignis um einen Arbeitsunfall, bei dem ein Betriebsangehöriger einen anderen verletzt oder tötet, so war bis vor kurzem umstritten, ob dieser Schadenersatz- bzw. Schmerzensgeldanspruch aufgrund einer Norm im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 105 Absatz 1 SGB VII) ausgeschlossen ist.
Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr entschieden (Entscheidung vom 6.2.2007, Az. VI ZR 55/06).
Der Sohn der Klägerin war bei einem Arbeitsunfall getötet worden, den der im selben Betrieb wie der Sohn beschäftigte Beklagte verursacht hatte. Die Klägerin litt seitdem unter einer schweren depressiven Störung. Laut BGH ist die Geltendmachung eines Schmerzensgeldes durch Angehörige des bei einem Arbeitsunfall Verletzten/Getöteten durch § 105 Absatz 1 SGB VII nicht ausgeschlossen.
Dank des BGH ist nun höchstrichterlich entschieden, dass sich Angehörige von bei einem Arbeitsunfall verletzten bzw. getöteten Personen mit Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aufgrund eines Schockschadens an den Schädiger wenden können. Allerdings begründet nicht jeder Schock einen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld. Entscheidend ist die Schwere des Schockschadens. Auch die Höhe eines möglichen Schmerzensgeldanspruchs hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Streitfall sollten Sie sich daher an einen auf Sozialrecht bzw. Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden.