Einem Patienten der von seinem Arzt nicht lege artis behandelt wurde, steht für das durch die Verletzung erlittene Leid ein Schmerzensgeldanspruch zu.
Jeder ärztliche Eingriff ist nach der deutschen Rechtsprechung als Körperverletzung zu qualifizieren. Nur solche Eingriffe, die entsprechend dem fachärztlich geschuldeten Standard erfolgten und über welche der behandelnde Arzt ordnungsgemäß aufgeklärt hat, sind von der Einwilligung des Patienten in die ärztliche Körperverletzung getragen und führen somit nicht zu einer Haftung des Arztes.
Nicht selten unterlaufen Ärzten Behandlungsfehler mit oftmals dramatischen Folgen. So sind Fehler in der Medizin oftmals irreversibel und für den geschädigten Patienten mit erheblichen Schmerzen und weitern Folgekosten verbunden. Im schlimmsten Fall sind ärztliche Fehler tödlich. Studien zufolge sterben jährlich ca. 350 bis 450 Patienten an Behandlungsfehlern, wobei die Dunkelziffer noch weitaus höher sein dürfte.
Nach Schätzungen des Robert-Koch-Instituts liegt die Zahl der ärztlichen Behandlungsfehler mit schwersten körperlichen Folgen bei rund 40.000 pro Jahr. Das sind über 100 Behandlungsfehler pro Tag.
Die Frage nach der Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes ist für Rechtsanwälte und Gerichte daher von entscheidender Bedeutung. Sind die die von deutschen Gerichten zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge auch deutlich niedriger als in den USA, so zeichnet sich dennoch ein deutlicher Trend auch in Deutschland zu höheren Summen ab. So werden gerade für schwere Verletzungen weitaus höhere Beträge ausgeurteilt, als dies noch vor einigen Jahren der Fall war.
Bei Verletzungen, die zu schweren körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen mit Zerstörung der Persönlichkeit führen, bzw. bei Geburtsschäden, werden mittlerweile bereits Summen von über € 600.000 zugesprochen.
Können Schmerzensgeldtabellen auch als Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes dienen, so ist deren Aussagekraft aus vielerlei Gründen beschränkt. So sind solche Tabellen für das Gericht nicht verbindlich. Vielmehr sind die Richter in ihrer Entscheidungsfindung grundsätzlich frei, ist jeder Fall doch mit seinen besonderen Einzelheiten und Umständen entsprechend eigenständig zu bewerten.
Bei der Bemessung sind besondere Umstände sowohl auf Seiten des Geschädigten, als auch auf Seiten des Schädigers zu berücksichtigen. Art, Schwere und Dauer des Schadens sind dabei wichtige maßgebende Faktoren. Zudem können auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem eine Rolle spielen, sodass auch die Verzögerung der Schadensregulierung durch den Schädiger Einfluss auf die Höhe des Schmerzensgeldes haben kann. Weitere Informationen können Sie auch gerne auf der Website der Patientenanwalt AG erfahren.