Kürzlich sprach das OLG Naumburg einer 66-jährigen Frau die Summe von 150.000 Euro Schmerzensgeld zu, weil sie als Insassin bei einem Verkehrsunfall erhebliche Schäden erlitt.
Die Klägerin saß während der Fahrt hinter dem Fahrzeugführer und hatte den Sicherheitsgurt angelegt. In einer Rechtskurve stieß das Fahrzeug mit einem entgegenkommenden Wagen zusammen, der auf die Gegenfahrbahn geraten war. Über die 100%ige Haftung des Fahrzeugführers des anderen Wagens waren sich die Parteien einig.
Die Klägerin erlitt bei dem Zusammenstoß ein Schädel-Hirn-Trauma mit intrakranieller Blutung, eine nicht dislozierte Dens-Fraktur, Effendi-II-Fraktur, Thoraxkontusion, und eine Beckenschaufelfraktur links. Zur Ableitung des Hirnwassers musste ihr ein Shuntsystem unter die Schädeldecke implantiert werden. Dauerfolgen des Unfalls waren eine Halbseitenlähmung rechts, eine verringerte Leistungsfähigkeit, sowie kognitive Leistungseinbußen. Zudem litt sie unter dauernder Antriebslosigkeit, psychosomatischer Verlangsamung und Gedächtnisdefiziten.
Diese Verletzungen wurden während eines einmonatigen stationären Krankenhausaufenthalts versorgt. Daran schloss sich eine mehr als viermonatige Rehabilitation an.
Die Höhe des Schmerzensgeldes begründete das OLG mit der Schwere der Verletzungen. Die Klägerin sei vor allem im Alltag erheblich eingeschränkt und immer auf die Hilfe Dritter angewiesen. Dies betreffe zum einen die Führung des Haushalts, aber auch Gartenarbeiten, bei denen sie ihren Mann unterstützt habe. Die Klägerin hatte insbesondere vorgetragen, dass auch das Gehen längerer Strecken Schwierigkeiten bereite. Treppensteigen sei ihr nur möglich, wenn sie sich am Geländer hinaufziehe. Insgesamt ist eine mehr als dreißig Minuten dauernde körperliche Anstrengung nicht mehr möglich. Problematisch wirken sich auch die Antriebslosigkeit und die Beeinträchtigung ihrer geistigen Fähigkeiten aus. Die Klägerin ist weder in der Lage einen PKW zu führen, noch kann sie sich weiterhin aktiv in einer Seniorengruppe und in der örtlichen Singgemeinschaft betätigen. Dies stellt eine erhebliche Beeinträchtigung auch in sozialer Hinsicht dar.Neben den Konzentrations- und Leistungseinbußen müsse man auch an die folgenden ärztlichen und therapeutischen Maßnahmen denken.
Dass der Betrag bei einer 66-jährigen Frau derart hoch sei, liegt zudem auch daran, dass die beklagte Versicherung die Schadensregulierung nur zögerlich vorangetrieben hatte. Dies wirke grundsätzlich anspruchserhöhend und „gleiche“ im vorliegenden Fall das hohe Alter der Klägerin aus. Die Beklagte hatte vorgetragene Tatsachen, die der Wahrheit entsprachen, abgestritten und der Klägerin durch Verlängerung des Verfahrens weiteres Leid zugefügt, so das Gericht.Dadurch sei ihr jahrelang kein Ausgleich für die erlittenen Schäden zuteil geworden.
In Fällen mit vergleichbarem Schmerzensgeld waren die Kläger meist jünger. Das Gericht hat somit gezeigt, dass auch bei fortgeschrittenem Alter der Klägerinunter besonderen Voraussetzungen ein Schmerzensgeld in dieser Höhe möglich ist.