In Berlin sind mehr als 100.000 Hunde angemeldet. Damit ist Berlin auch Hauptstadt der Hunde. Dass das Zusammentreffen von Mensch und Tier nicht immer glücklich verläuft, macht die Hundebiss-Statistik 2004 - 2008 für das Land Berlin deutlich. Danach wurden im Jahr 2008 716 Fälle registriert, in denen Menschen von Hunden verletzt oder angesprungen wurden.
In öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen besteht grundsätzlich Leinenpflicht. Für Kinderspielplätze gilt sogar ein Mitnahmeverbot. Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin dürfen Hunde außerhalb eines eingefriedeten Besitztums nicht unbeaufsichtigt sein. Wer einen Hund außerhalb eines eingefriedeten Besitztums führt, muss die Gewähr dafür bieten, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch den Hund nicht gefährdet werden. Leider halten sich viele Hundebesitzer nicht an die geltenden Vorschriften.
Wird jemand durch einen Hund (oder ein anderes Tier) verletzt, greift die gesetzliche Haftung des Tierhalters. Hierbei handelt es sich um eine Gefährdungshaftung, auf ein Verschulden des Tierhalters kommt es nicht an. Dem liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, dass derjenige, der im eigenen Interesse eine Gefahrenquelle schafft, für die damit notwendig zusammenhängenden, bei aller Sorgfalt nicht zu vermeidenden Sachbeschädigungen oder Verletzungen Dritter einzustehen hat. Hierbei gelten zwei Einschränkungen: Bei Verletzungen durch Nutztiere kann sich deren Halter durch den Nachweis der Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht entlasten. Zudem gilt die Gefährdungshaftung nur, wenn sich die "spezifische Tiergefahr", d.h. die auf das unberechenbare Verhalten des Tieres zurück zu führende Gefahr, verwirklicht hat.
Die Tierhalterhaftung umfasst auch die Leistung von Schmerzensgeld, dessen Höhe abhängig ist vom Ausmaß der erlittenen Verletzungen. Für bleibende, teilweise entstellende Gesichtsverletzungen eines sieben Jahre alten Jungen infolge eines Hundebisses, hat das Landgericht Berlin in einer Entscheidung vom 06. Dezember 2005 (Az. 10 O 415/05) ein Schmerzensgeld von 19.000,00 Euro zugesprochen, welches wegen der treuwidrigen Regulierungsverzögerung des Haftpflichtversicherers um weitere 3.000,00 Euro erhöht wurde.
Gemäß § 1 Abs. 6 des Gesetztes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin ist für Hunde eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Um Ihre berechtigten Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer durchsetzen zu können, sollten Sie sich an einen auf Schadensrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden.