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12.000 Euro wegen Tinnitus

OLG Naumburg, Urteil vom 28.3.2013 – 1 U 97/12


Das OLG Naumburg sprach in einem Fall 12000 Euro zu, bei dem der Kläger neben verschiedenen anderen Verletzungen einen Tinnitus als Dauerschaden davontrug.

Der Kläger wurde dabei bei einem Verkehrsunfall verletzt und erlitt ein HWS-Distorsionstrauma, Prellungen der Wirbelsäule, des Thorax und des Unterschenkels. Er litt unter Rücken-,Kopf-,Nacken- und Beckenschmerzen. Zudem war er über zwei Monate arbeitsunfähig und in seiner Seefähigkeit beeinträchtigt. Diese Verletzungen heilten aber aus. Bestehen blieb lediglich ein mittelschwerer Tinnitus, der infolge des HWS-Distorsionstraumas auftrat. Dieser Tinnitus beeinträchtigte den Kläger fortan in seiner Belastbarkeit, Leistungsfähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und Kommunikation. Insgesamt stellte er eine große Beeinträchtigung dar. Die behandelnden Ärzte attestierten weiterhin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10%.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist vor allem, dass der Tinnitus, im Vergleich zu den anderen Verletzungen als Dauerschaden bestehen blieb. Belastend für den Kläger wirkt sich vor allem aus, dass nicht absehbar ist, ob sich die Verletzung bessert. Die Beeinträchtigungen im beruflichen und privaten Leben, wie z.B. Probleme bei der Kommunikation oder Schlafstörungen müssen, nach Ansicht des OLG auch im Schmerzensgeldanspruch Berücksichtigung finden.

Damit rügte das OLG auch die Entscheidung der Vorinstanz, die dem Kläger nur 6000 Euro zugesprochen hatte. Wichtig sei, so das OLG, sich mit den einzelnen Verletzungen und den dadurch entstehenden Beeinträchtigungen auseinanderzusetzen. Mit einzubeziehen sind dabei die Art und die Dauer notwendiger Behandlungsmaßnahmen. Anhand einer wertenden Gesamtschau ist folglich der Schmerzensgeldanspruch zu ermitteln.

Wesentlich für den Anspruch im vorliegenden Fall war vor allem der Tinnitus, mit dem der Kläger fortan leben muss. Anspruchserhöhend war auch die Tatsache, dass der weitere Krankheitsverlauf nicht absehbar sei, insbesondere eine Verbesserung oder Heilung von ärztlicher Seite nicht vorausgesagt werden könne. Dies wirke sich belastend für den Kläger aus. Daneben ergeben sich aus dem Tinnitus zahlreiche soziale und berufliche Probleme. Zudem beeinträchtigt eine Verletzung dieser Art auch in erheblichem Maß das persönliche Wohlbefinden.

Eine Entschädigung von 6000 Euro werde diesen Verletzungen, nach Ansicht des OLG nicht gerecht, weshalb es den Schmerzensgeldanspruch auf 12.000 Euro erhöhte.

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