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Straßenschäden, Warnhinweise und Schmerzensgeld

PM schmerzensgeld.info vom 12.01.2010 - Urteil des OLG Saarbrücken vom 03.11.2009


In vorliegendem Fall wurde ein Bundesland Saarland (als Träger der Straßenbaulast) auf Schmerzensgeld verklagt, weil sich infolge von Straßenschäden ein Fahrradunfall ereignete bei dem sich eine Fahrradfahrerin verletzte.

Streitgegenständlich war ein Schlagloch (ca. 4 m), das das beklagte Land selbst als großflächigen Gefahrenbereich bezeichnete. Zwar war ca. 400 Meter vor diesem Schlagloch ein Warnhinweis aufgestellt, dies reichte aus der Sicht des Gerichts aber nicht aus um seinen Verkehrssicherungspflichten zu genügen. Vielmehr hätte eine solch schadhafte Fahrbahnstelle repariert werden müssen.

Die Klägerin geriet mir Ihrem Fahrrad in das Schlagloch und stürzte. Dabei zog sie sich eine Gehirnerschütterung, ein Schleudertrauma (HWS), Schürfwunden sowie eine Prellung der linken Thoraxhälfte zu. Für diese Verletzung begehrt die Klägerin – neben diverser materieller Schäden - ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.000,- EUR.

Das Landgericht Saarbrücken hatte die Klage zunächst abgewiesen und argumentiert, dass das beklagte Land seiner Verkehrssicherungspflicht dadurch nachgekommen sei, indem ein Warnschild aufgestellt wurde.

Im vorliegenden Fall bestand eine besondere Konstellation. Die fragliche Fahrbahnstelle befand sich im Scheitelpunkt einer Kurve und war von mehreren Teer-Ausbesserungen „eingefasst". Zudem ereignete sich der Unfall gegen 20 Uhr, also zu einem Zeitpunkt als die Dämmerung bereits eingesetzt hatte. Vor diesem Hintergrund birgt der schadhafte Fahrbahnbelag an dieser Stelle eine erhebliche Sturzgefahr für Radfahrer.

Ein verkehrssicherer Zustand kann auch nicht durch das Aufstellen von Warnschildern hergestellt werden. Die Gefahrenbeseitigung muss im konkreten Fall jedoch zumutbar sein, wobei hier eine Abwägung zu erfolgen hat: Je größer und unvorhersehbarer eine Gefahr, desto mehr ist der Verkehrssicherungspflichtige gehalten auch unwirtschaftliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen.

Vorliegend hätte ein solches Schlagloch ohne nennenswerten Aufwand aufgefüllt werden können. Damit wäre die Gefährdung für Radfahrer erheblich reduziert worden. Das Aufstellen eines Warnschildes reicht in dieser Konstellation nicht aus.

Aus diesem Grund war der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,- EUR zuzusprechen.

 

OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.11.2009 - 4 U 185 / 09

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