In der Nacht vom 13. 10 2009 ereignete sich gegen 01.15 Uhr ein Verkehrsunfall. Dieser Unfall kam, wie bereits das Landesgericht Traunstein festgestellt hat, aufgrund des alleinigen Verschuldens des Versicherungsnehmers der Beklagten zustande. Er nahm nämlich dem Kläger die Vorfahrt. Unmittelbar nach dem Unfall wurde bei ihm desweiteren eine Blutalkoholkonzentration von 1, 4 Promille festgestellt. Der Kläger erlitt aufgrund des Unfalls eine HWS – Distorsion 1. Grades, sowie Prellungen am Unterarm und am Schienbein. Wegen seiner Verletzungen war der Kläger bis Mitte Januar, also rund drei Monate in vollem Umfang arbeitsunfähig.
Bereits außergerichtlich ließ die Versicherung des Unfallverursachers dem Kläger einen Betrag von 2.000 Euro zukommen. Diesen Betrag stufte das Landgericht Traunstein als zu gering ein und sprach dem Kläger daher ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro zu. Gegen dieses Urteil legte die Klägerseite allerdings Berufung ein. Das Gericht hätte die ungewöhnlich langwierige gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers, und damit einhergehend seine ebenfalls langandauernde Arbeitsunfähigkeit nicht hinreichend berücksichtigt. Außerdem ließ es den Umstand völlig außer Acht, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten eine grobe Vorfahrtsverletzung in erheblich alkoholisiertem Zustand begangen hat. Ein Schmerzensgeld von insgesamt nur 5. 000 Euro sei deshalb nicht hinnehmbar.
Diese Ansicht teilte auch das Oberlandesgericht München und sprach dem Kläger folglich neben den gezahlten 2.000 Euro zusätzlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 11. 000 Euro zu. Das Landegericht Traunstein sei in vorliegendem Fall weder der Ausgleichs- noch der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zufriedenstellend nachgekommen, insbesondere die Dauerfolgen der Verletzungen wurden nicht hinreichend beachtet. Der Kläger litt noch lange nach dem Vorfall an den Schmerzen seines Schleudertraumas. Zwar stellte der Sachverständige fest, dass nie eine ausreichende Schmerztherapie am Kläger durchgeführt wurde. Dies sei der Grund, warum der Kläger auch neun Monate nach dem Unfall noch nicht vollständig arbeitsfähig war. Des deute aber keineswegs auf ein Mitverschulden des Klägers hin, weil er notwendige medizinische Behandlungen unterlassen hat, sondern vielmehr haftet der Schädiger auch für eine unzureichend medizinische Behandlung. Im Rahmen der Genugtuungsfunktion muss ebenfalls bei der Höhe des Schmerzensgeldes beachtet werden, dass der Unfallverursacher zum Unfallzeitpunkt erheblich unter Alkoholeinfluss stand.
Insofern hält das Oberlandesgericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 13. 000 Euro für angemessen.