Zurück

Rechtsanwalt Pfleger
AUVIT Rechtsanwälte

Adresse:
Hoppestraße 7
93049 Regensburg
Telefon:
0941 / 46 44 79 70
Fax:
0941 / 46 44 79 79

Schmerzensgeld bei Reitunfall - Tierhalterhaftung

Reitunfälle führen in vielen Fällen leider zu erheblichen Verletzungen. Alleine die Sturzhöhe bzw. die Querbeschleunigung durch das Ausbrechen des Reitpferdes können Reiter mit sehr hoher Energie auf den Boden oder gegen Gegenstände schleudern und erhebliche Verletzungen verursachen. Für Reitpferde sollte deshalb stets eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden, da sonst im Falle der Verletzung dritter Rechtsgüter erhebliche Schadensersatzpositionen entstehen können.



Der aktuelle Fall

In einem aktuellen Fall suchte unser Mandant nach einer Reitbeteiligung. Um das entspr. Pferd besser kennenzulernen wurde vereinbart, dass unser Mandant das Pferd zunächst zur Probe reiten sollte. Durch ein Geräusch erschrakt das Pferd jedoch, ging durch und warf unseren Mandanten schließlich ab. Die Konsequenz war eine erhebliche Oberarmverletzung (Humerusschaftfraktur) mit mehreren Operationen.

Die gegnerische Haftpflichtversicherung schrieb unseren Mandanten an und erklärte folgendes:

„…die von uns angeforderten Unterlagen liegen vor, so dass wir bei derzeitigem Kenntnisstand in der Lage sind, den Schmerzensgeldanspruch abzurechnen…“

Die Versicherung bot unserem – bis dahin noch nicht anwaltlich vertretenen - Mandanten sodann gegen Abfindungserklärung ein Schmerzensgeld von 300,- EUR zzgl. materieller Schadenspositionen von 480,- EUR an. In dieser Abfindungserklärung sollte unser Mandant auf sämtliche Ansprüche aus Spätfolgen verzichten.

Ferner schrieb die Versicherung folgendes:

„…bei Art, Umfang und Schwere der Verletzung ist unter Berücksichtigung der bei ähnlich gelagerten Fällen in der Vergangenheit entschiedenen Urteile ein Schmerzensgeld in der angegebenen Höhe gerechtfertigt. Die Dauer und der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde selbstverständlich dabei beachtet…“

Wie sich im späteren Verlauf der Regulierung heraus stellte, hatte die Versicherung vom behandelnden Krankenhaus noch nicht einmal die Behandlungsunterlagen oder ärztliche Atteste angefordert. Die Versicherung verfügte zum Zeitpunkt ihres Schreibens also über keinerlei objektive Informationen Seitens der behandelnden Ärzte. Dies wurde uns sogar vom entspr. Krankenhaus bestätigt.

Üblicherweise werden Schmerzensgelder für Humerusfrakturen erheblich höher reguliert.

  • AG Neuruppin, Az. 42 C 56/99, Humerusschaftfraktur, 1.750,- EUR
  • AG Tettnang, Az. 8 C 890,02, Subcapitale Humerusfraktur links mit Zwischenlagerung der langen Bizepssehne, 2.500,- EUR
  • KG Berlin, Az. 12 U 8799/00, Subcapitale Humerusfraktur links mit Zwischenlagerung der langen Bizepssehne, 6.000,- EUR
  • LG Münster, Urteil vom 30.01.1991, Dislozierte Humerustorsionsfraktur links im distalen Drittel, multiple Körperverletzungen, Schürfungen an Nase und Kinn, 6.000,- EUR
  • AG München, Az. 345 C 19895/99, Subcapitale Humerusfraktur, 7.000,- EUR

Schlussendlich wurde der Fall gegen Zahlung von ca. 15.000,- EUR (inkl. Haushaltsführungsschaden + weiterer materieller Schäden) verglichen. Hinsichtlich des ersten Angebots der Versicherung von 480,- EUR bedarf es an dieser Stelle also keiner weiteren Worte.

 

Üblicher Regulierungsverlauf / Haftungsgrundlagen

Gesetzliche Grundlage eines Anspruchs wegen einem Reitunfalls ist die Tierhalterhaftung gem. § 833 BGB:

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Die Haftpflichtversicherungen ziehen sich im Falle von Reitunfällen sehr häufig auf ein Mitverschulden des geschädigten Reiters zurück. Es wird argumentiert, dass ja schließlich der Reiter das Gleichgewicht verloren hätte und mithin für einen solchen Ritt nicht erfahren genug gewesen sei. Oft wird auch versucht, mit fadenscheinigen „Reit-Argumenten“ Geschädigten ein Mitverschulden anzulasten. Der Reiter hätte sich besser am sog. Maria-Hilf-Riemchen festhalten sollen o.ä.. Diese Argumente lassen sich aber oft durch eigenes Reit-know-how der Mandantschaft entkräften. Ein Reitunfall kann verschiedene Besonderheiten aufweisen, so dass stets der Einzelfall zu berücksichtigen ist.

 

Der Einwand des Mitverschuldens

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Tierhalterhaftung auch dem Reiter eines Pferdes zugutekommt (BGH VersR 1992, 1145; BGB NJW 1999, 3119; KG NJW RR 1986, 326; OLG Koblenz VersR 1999, 239). Ein Mitverschulden kommt nur dann in Betracht, wenn tatsächlich ein Verhalten des Reiters für den Unfall mitursächlich geworden ist. § 833 BGB will ausdrücklich diejenigen Gefahren eines Tieres erfassen, die wegen deren Unberechenbarkeit Dritte verletzen können. Genau dieser Fall liegt zumeist vor. Gegen diese Gefahren können Geschädigte oftmals keine Maßnahmen ergreifen. Grund für die sog. Gefährdungshaftung ist die gesetzgeberische Annahme, dass aufgrund der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens mit der Tierhaltung stets eine Gefahr von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter verbunden ist.

Wer sein Pferd an einen Dritten zum Reiten überlässt, haftet grundsätzlich für etwaige Schäden, die auf das tierische Verhalten zurückzuführen sind. Ein Tierhalter haftet für Schäden, die sein Tier anrichtet. Bei einem Reitunfall haftet der Halter des Pferdes indes auch dann für die Folgen, wenn das Pferd den Reiter nicht direkt abgeworfen hat, sondern dieser - verunsichert durch das Verhalten des Tieres - vom Pferd gefallen ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.1999, Aktenzeichen: VI ZR 170/98).

Von einem Mitverschulden bei einem Reitunfall ist hingegen in folgenden Fallkonstellationen auszugehen:

  • Jemand half dabei, ein bekanntermaßen nervöses und zum Austreten neigendes Pferd auf einem Anhänger zu verladen. Dabei wurde die betroffene Person verletzt.
  • In einem anderen Fall (Oberlandesgericht Koblenz), bei dem sich eine Reiterin im Rahmen eines Ritts im Hindernisparcours verletzte, hat die Klägerin einem Risiko bewusst in Kauf genommen, das über die normale Tiergefahr hinausgeht.

In beiden Fällen war von der Übernahme einer besonderen Tiergefahr auszugehen, die zu einem anzurechnenden Mitverschulden führte.

 

Der Einwand der Mithaltereigenschaft

Im Falle von Verletzungen bei der "Nutzung" von Pferden im Rahmen eienr Reitbeteiligung wenden Versicherungen oft ein, dass der/die Geschädigte Mithalter des Pferdes sei und von daher von Haftungsansprüchen ausgeschlossen sei.

Die grundlegende Entscheidungen des BGH vom 19.01.1988 (Aktenzeichen VI ZR 188/87) welche die Rechtsprechung vom Reichsgericht (insbes. RG, Recht 1912, Nr. 1302) bestätigt besagt jedoch, dass für die (Mit-) Haltereigenschaft die Frage ausschlaggebend sei , wessen Wirtschafts- und Haushaltsbereich das Tier zur Zeit des Schadensfalles generell zuzurechnen ist. Der BGH stellt stets darauf ab, in wessen Gesamtinteresse das Tier gehalten wird und wessen Wirtschaftsbetrieb oder Haushalt es dient. Eine nur vorübergehende Aufgabe der unmittelbaren Verfügungsgewalt über das Tier berührt die Haltereigenschaft nicht (BGH NJW 1978, 1920; BGH NJW 1965,2 1397). Der BGH stellt in Übereinstimmung mit der überwiegenden Literaturmeinung fest, dass maßgeblich darauf abzustellen sei, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt.

Hinsichtlich der Haltereigenschaft ist ebenfalls die Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 17.2.1986 (Aktenzeichen 1 U 31/86) interessant. Danach wird ein Dritter nicht zum Mithalter eines Tieres, wenn das Bestimmungsrecht über Verbleib und Verwendung des Tieres beim Tierhalter verbleibt. Dies wird durch die Entscheidung des OLG Köln vom 12.2.1999 (Aktenzeichen 19 U 118/98) in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung auch bestätigt, wonach es bei mehreren Personen zur Bejahung der Haltereigenschaft maßgeblich darauf ankommt, ob das Tier im eigenen Hausstand und im eigenen Interesse auf Dauer verwendet wird. Hierbei ist zu beachten, wem die Herrschaft über das Tier im Sinne der Entscheidungsgewalt über dessen Betreuung und Verwendung zusteht.

 

Der Einwand "Arbeitsunfall"

Versicherungen wenden auch beim Reitunfall bisweilen  - z.T. mit kuriosen Begründungen - ein, dass möglicherweise ein "Arbeitsunfall"  vorlag, weil der/die Geschädigte im Rahmen der Beschäftigung (Kümmern um das Pferd) verletzt wurde.

Fakt ist jedoch, dass Reitbeteiligungen gegen Entgelt oder gegen Mithilfe im Stall erfolgt. Eine "Beschäftigung" wäre danach regelmäßig ausgeschlossen, wenn die Reitbeteiligung gegen Bezahlung erfolgt. Anders sieht die Situation natürlich dann aus, wenn die Reitbeteiligung gegen Mithilfe gewährt wird. Eine der ganz wenigen Entscheidungen in diesem Bereich ist das Urteil des SG Frankfurt am Main vom 09.05.2006 (Aktenzeichen S 8 U 3800/03). Diese betraf den Teil der Mithilfe bei der Pflege des Pferdes.


Fazit

Im Rahmen der Regulierung von Fällen der Tierhalterhaftung ist die Standardverteidigung der Versicherungen der Einwand des Mitverschuldens  bzw. der Epinwand der Mithaltereigenschaft bei Reitbeteiligungen. Dass diese Argumente nicht immer verfangen zeigen die obigen Ausführungen. Es ist also sehr wichtig, auf einen solchen Einwand deutlich und fundiert zu erwidern.

 

 

© 2008 Solacium GmbH | Alle Rechte vorbehalten |  Datenschutzerklärung |  Impressum