Die Verletzung
Die Humerusfraktur bezeichnet eine Fraktur des Oberarms. Die unterschiedlichen Formen der Humerusfraktur gehen auf die unterschiedlichen Positionen der Fraktur zurück. So wird zwischen proximaler Humerusfraktur, Humerusschaftfraktur und distaler Humerusfraktur unterschieden. Die proximale Fraktur wird wiederum in die Kalottenfraktur, Abrissfraktur des Tuberculum majus und die subkapitale Humerusfraktur unterschieden. Die distale Humerusfraktur kann in folgenden Formen auftreten: suprakondylär, Abrissfraktur des epikondylus ulnaris und y-förmige transkondyläre Fraktur.
Schmerzensgeldzahlungen für isolierte Humerusfrakturen sind kaum verzeichnet. Solche Oberarm-Verletzungen treten meist im Zusammenhang mit weiteren Schädigungen auf, die wiederum zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes führen. Beispielsweise wurde für eine subcapitale Humerusfraktur mit 6-wöchigen Krankenhausaufenthalt im Jahre 2000 ein Schmerzensgeld von 7.000,- EUR zugesprochen. Im Jahre 1997 wurde für eine Humerusfraktur, eine Kompressionsfraktur der BWK sowie einer distalen Radiusfraktur nur ein Schmerzensgeld von 4.000,- EUR bejaht.
Der konkrete Fall
Diese Verletzung entsteht meist durch einen Sturz auf die Schulter. So geschehen in unserem Fall. Bei der ersten Abfahrt wurde unser Mandant von hinten umgefahren und kam so zu Sturz. Noch am Unfallort erkundigte sich der Verursacher nach dem Wohlbefinden unseres Mandanten, ließ sich die Telefonnummer geben und wollte sich zu seinem späteren Zeitpunkt noch einmal melden. Leider blieb diese Ankündigung ohne Folgen. Nach entspr. Krankentransport ins Tal wurde sofort ein Arzt aufgesucht, der eine subkapitale Humerusfraktur feststellte und dem Mandanten einen Schulterverband mit Schulterweste anlegte. Dieser solle 4 Wochen getragen werden. Im weiteren Behandlungsverlauf erfolgte eine weitere Ruhigstellung im Gilchristverband. Zudem erfolgte eine Schmerztherapie mit Schmerzmitteln. Der Urlaub musste abgebrochen werden.
Die Verletzung war für unseren Mandanten äußerst schmerzhaft und langwierig. Auch nach mehr als einem Jahr klagt unser Mandant nach wie vor über Bewegungseinschränkungen, Wetterfühligkeit und stichartigen Schmerzen bei drehenden Bewegungen.
Später stellte sichzudem heraus, dass der Mandant seit dem Skiunfall an einer erheblichen Glaskörpertrübung des linken Auges litt, was zu einer deutlichen Sehkrafteinschränkung führte. Der behandelnde Augenarzt ging davon aus, dass eine solche Glaskörpertrübung durch ruckartige Bewegungen oder einen Sturz herbeigeführt werden könne. Dies würde zu einer Strukturveränderung des Glaskörpers bzw. Einblutungen führen, was wiederum zur besagten Glaskörpertrübung führt. Bei vorherigen Untersuchungen vor dem Skiunfall waren bei dem Patienten keine Glaskörpertrübungen festgestellt worden und die Sehschärfewerte waren stets einwandfrei gut.
Die Abwicklung mit der Versicherung
Die Darstellung des Unfalls sowie die eingetretenen Verletzungen sowie deren Folgen erfolgten ausführlich gegenüber der privaten Haftpflichtversicherung des Schädigers. Ein erster Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 2.000,- EUR wurde bezahlt und wurde nach einem weiteren detaillierten Anwaltsschreiben auf 3.000,- EUR erhöht.
Nach einem weiteren Anwaltsschreiben wurde das Schmerzensgeld schließlich auf 4.800,- EUR angehoben.
Hinischtlich der Augenverletzung unseres Mandanten hatte die Versicherung zwischenzeitlich eine Auskunft des behandelnden Augenarztes eingeholt. Der Augenarzt hatte auszugsweise wie folgt formuliert:
- Eine solche Glaskörpertrübung wäre für eine degenerative Veränderung ungewöhnlich.
- Es besteht an mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang mit dem Skiunfall.
Die Ausführungen des Arztes wurden von der Versicherung pauschal als nicht überzeugend zurückgewiesen und eine Schmerzensgeldzahlung mangels Kausalität abgelehnt.
Der Mandant war leider nicht bereit, den Weg eines gerichtlichen Verfahrens zu beschreiten. Die Versicherung hat daher – aus ihrer Sicht – mit der pauschalen Verweigerung einer Entschädigung für die Glaskörpertrübung richtig gehandelt. Der Mandant bleibt daher auf einem erheblichen Dauerschaden „sitzen“.