Sportverletzungen sind ein besonderer Bereich und in der Regel sind Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nur schwer durchzusetzen. Der Teilnehmer an einem sportlichen Wettkampf, der grundsätzlich Verletzungen in Kauf nimmt, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind, kann einen Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler nur durchsetzen, wenn er den Nachweis führt, dass dieser sich nicht regelgerecht verhalten hat. Eine Haftung kommt nur infrage, wenn aus dem "Nebeneinander" im Wettkampf ein „Gegeneinander“ mit bewussten Regelverstößen wird. Nur wenn der Geschädigte von dem Gegenüber also bewusst gefoult wurde und die Verletzung in Kauf genommen wurde, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld.
Grundsätzlich besteht der Anspruch nicht, wenn dies dem Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchspruchs zuwider laufen würde, weil der Geschädigte selbst in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Schädiger befindet. Wenn also Gefahr besteht, dass man sich im Wettkampf gegenseitig verletzt, ist der Anspruch ausgeschlossen. So ist das typische Risiko bei einem Autorennen, dass ein Unfall geschieht. Nachdem beide Teilnehmer Gefahr laufen, dass sie von einem anderen geschädigt werden oder zum Schädiger werden, ist der Anspruch ausgeschlossen. Nur bei grob unsportlichem und regelwidrigem Verhalten kann eine Haftung infrage kommen.
Die Haftung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die Verletzung aufgrund technischen Versagen, Übermüdung, Ungelenkheit oder Spieleifer beruht, selbst dann wenn das Verhalten eine Regelwidrigkeit beinhaltet.
Einzelentscheidungen höchstrichterlicher Rechtsprechung:
Fußball
Beim Fußballspiel gelten grundsätzlich die Regeln des Deutschen Fußballbundes (DFB). Wenn daher eine Verletzung nur aufgrund des Körpereinsatzes zugefügt wird, selbst, wenn es sich um eine schwerwiegende Unterschenkelfraktur handelt, so ist trotz des objektiven Regelverstoßes eine Haftung aufgrund fehlenden Verschuldens ausgeschlossen. Hierbei ist zu unterscheiden, ob die Verletzung aufgrund einer kampfbetonten Härte verursacht wurde, oder aufgrund von ungefähren Verhalten.
Karate, Kampfsport
Beim Karatesport wurde dem Gegner eine schwere Schädelverletzung zugefügt. Ursache war ein schwerer Regelverstoß, der zu einem Dauerschäden führte. Das Landgericht München an diesem Fall den Schmerzensgeldanspruch für gegeben an.
Tanzen
Verletzungen beim Tanzen („Pogo“): Ein Mann wurde verletzt, nachdem er sich an diesem Tanz beteiligt hatte. Eine Haftung ist nicht ausgeschlossen, da eine vollständigen Haftungsfreistellung für eventuelle Verletzungen auf Grund bewusster Risikoübernahme nur bei sportlichen Wettkämpfen mit feststehenden Regeln in Betracht kommt, die insbesondere durch das Verbot von Fouls auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Spieler ausgerichtet sind.
Spiel
Schubsen sich Kinder auf dem Eis hin und her und kommt dabei eines zu Fall und verletzte sich, dann würde sich der Geschädigte bei Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüchen im Widerspruch zu dem eigenen Verhalten setzen.
Verletzt sich ein Kind aufgrund des Kitzelens durch ein anderes, dann beruht die Verletzung auf einem Unglücksfall der nicht durch eine Körperverletzung verursacht wurde. Kitzeln gilt nicht als Körperverletzung.
Wird beim Spiel eine Person verletzt, so ist das Schmerzensgeld grundsätzlich nicht ausgeschlossen, es wird aber regelmäßig ein Mitverschulden angenommen. Es gibt verschiedene Entscheidungen höherer Gerichte, die einer Verletzung eines Auges beim Spiel zweier Kinder die Haftung des verursachenden Kindes angenommen haben. So wurde einem Kind, welches auf einem Auge aufgrund gemeinsamen Spieles erblindete, ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € zugesprochen.
Klettern, Bergsteigen
Bei einer Gemeinschaft von Kletterern, gibt es grundsätzlich keinen stillschweigenden Haftungsausschluss, wenn also eine Person eine andere versehentlich aufgrund eines Fehlers verletzt, haftet der Verursacher für ein, wenn auch nur fahrlässiges, Fehlverhalten.
Extremsportarten
Bei Extremsportarten lassen sich Veranstalter regelmäßig einen Haftungsausschluss unterzeichnen. Ein Haftungsausschluss ist grundsätzlich möglich, unterliegt aber den allgemeinen Regeln der Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ein Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist daher unzulässig.
Fazit
Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche aus dem Bereich Sport sind Einzelfallentscheidungen, die einer genauen Prüfung bedürfen. Verlassen Sie sich also nicht auf pauschale Ablehnungsschreiben von Versicherungen. Oft ist für Geschädigte „mehr“ drin.