Der Begriff „HWS“ wird fälschlicherweise oftmals mit der Verletzung Schleudertrauma gleichgesetzt. Tatsächlich bedeutet HWS lediglich Halswirbelsäule (vgl. BWS = Brustwirbelsäule, LWS = Lendenwirbelsäule).
Die Verletzung „Schleudertrauma“ hat eine Vielzahl an Synonymen wie z.B. Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule, Halswirbelsäulendistorsion, HWS-Zerrung, HWS-Distorsion, Peitschenschlagphänomen, Whiplash-Syndrom etc.
Das Schleudertrauma ist eine der häufigsten Verletzungen aus Verkehrsunfällen. Alleine ein geringer Auffahrunfall (von hinten; sog. Heckunfall) reicht aus, um ein solches Krankheitsbild entstehen zu lassen. Es handelt sich dabei – je nach Schweregrad - um eine Weichteilverletzung im Bereich der Halswirbelsäule, wobei dieser wiederum eine Stauchung oder Verrenkung der Halswirbelsäule (HWS) zu Grunde liegt. Die HWS wird dabei – zwischen Kopf und Rumpf - über das physiologische Maß hinaus ruckartig bewegt, was u.a. zu einer Überdehnung von Bändern und Bandscheiben führen kann.
Es existierten vier unterschiedliche Schweregrade der HWS-Distorsion:
Schweregrad 1:
Leichte Fälle von HWS-Beschwerden in Form von Schmerzen im Bereich Nacken und Hinterkopf, Steifheitsgefühl, Überempfindlichkeit der Muskulatur, geringe Bewegungseinschränkungen; häufig geht diesen Symptomen eine schmerzfreie Zeit von ca. 1 - 48 Stunden voraus, keine Auffälligkeiten bei Röntgenuntersuchung.
Schweregrad 2:
Zusätzlich zu Stufe 1 schmerzhafte Bewegungseinschränkungen, Schmerzen im Mundbereich sowie Parästhesien der Arme (Kribbeln, Taubheit, Einschlafen von Gliedmaßen). Kaum schmerzfreie Periode nach Unfall (üblicherweise < 1 Stunde). Teilweise röntgenologisch feststellbare Veränderung (Knick in HWS).
Schweregrad 3:
Verminderte Muskelreflexe bzw. eingeschränkte Funktionstüchtigkeit (Insuffizienz) der Halsmuskulatur, Röntgenologisch feststellbare Rissen, Fehlstellungen, Frakturen oder Verrenkungen, Lähmungserscheinungen, Verletzung sofort schmerzhaft, teilweise kurze Bewusstlosigkeit, oftmals folgende Bettlägerigkeit.
Schweregrad 4:
Frakturen im Bereich der HWS, die meist sofort am Unfallort tödlich verlaufen bzw. zu Querschnittslähmungen (ab Hals) führen.
Oft (Stufe 1 und 2; häufig bei Verkehrsunfällen mit niedriger Differenzgeschwindigkeit) ist das Schleudertrauma äußerlich nicht nachweisbar bzw. lässt sich auch nicht über bildgebende Untersuchungsmethoden (Röntgenaufnahme, Magnetresonanztomographie bzw. MRT) zweifelsfrei darstellen. Es kommt deshalb anlässlich der Forderung nach Schmerzensgeld häufig zu Streitigkeiten zwischen Versicherungen und Geschädigten.
Bei medizinsich nicht ausreichend dokumentierten Fällen etwa einer HWS-Distorsion ersten Grades sind Versicherungen oftmals nur bereit, ein Schmerzensgeld von wenigen hundert EURO zu bezahlen. In einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht München (Urteil vom 21.03.2014 - 10 U 3341/13) wurde einem Geschädigten für eine HWS-Distorsion ersten Grades ein Schmerzensgeld von 13.000,- EUR zugesprochen.
Der Begriff der Harmlosigkeitsgrenze wird in von Haftpflichtversicherungen oft schematisch benutzt und eingewandt, dass der Aufprall mangels physikalischer Wucht nicht in der Lage gewesen wäre, die festgestellte Verletzung zu verursachen. Diesem oft gebrauchten Argument, dass die Aufprallgeschwindigkeit viel zu gering gewesen sei, hat der BGH (Urteil vom 28.01.2003 - VI ZR 139/02) einen Riegel vorgeschoben. Es komme danach stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Eine HWS-Verletzung dürfe nicht pauschal ausgeschlossen werden, weil die biomechanischen Einwirkungen gering waren. Der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung müsse zumindest Indiz Wirkung zukommen, welche in zwei Richtungen ausgelegt werden kann.
- Oberhalb einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 15 km/h ist von einem Indiz für eine unfallbedingte Verletzung auszugehen, möglicherweise sogar von einem Anscheinsbeweis (Kammergericht Berlin, Urteil vom 12. 2. 2004 - 12 U 219/02).
- Unterhalb der Grenze von 15 km/h wird man dagegen erhöhte Beweisanforderungen an den Geschädigten stellen müssen.
Der Befund des erstbehandelnden Arztes geht in der Regel auf (einseitige) Beschreibungen des Geschädigten zurück und wird deshalb oftmals nicht als Beweis akzeptiert. Dennoch ist ein solcher – ausreichend begründeter und überzeugender - Befund in Einzelfällen durchaus zum Beweis geeignet. Man darf daher nicht schematisch die Harmlosigkeitsgrenze anwenden, sondern darüber hinaus auch sämtliche weitere Faktoren des Unfalls, die für ein HWS-Syndrom ursächlich sein können (etwa Körpergröße, Sitzposition oder Haltung des Kopfes während des Aufpralls), beachten.
In einem weiteren Fall traten konkrete HWS-Beschwerden - ohne das Hinzutreten weitere Umstände bzw. Unfälle - erst nach zwei Jahren auf. Der ursprüngliche Unfall war erheblich und der Sachverständige stellte eine Geschwindigkeitsänderung infolge des Zusammenpralls der Fahrzeuge von etwa 36 km/h fest, was zu Krafteinwirkungen von etwa 17 -40 g (Erdbeschleunigung) führte. Der Sachverständige stellte in einem - sehr angreifbaren Gutachten - zudem fest, dass eine HWS-Verletzung ein solchen bEschelunigungswerten zwar theoretisch möglich sei, aber wegen der unzureichenden medizinischen Dokumentation auszuschließen sei. Um solche Probleme zu verhindern, sollte man darauf achten, dass von Anfang an engmaschige Untersuchungen erfolgen und deren Ergebnisse von den behandelnden Ärzten durchgängig dokumentiert wird.
Symptome, die für ein Schleudertrauma sprechen:
- Nackenschmerzen, Kopfschmerzen
- Nackensteife
- Muskelsteifheit
- Sehstörungen (Doppelbilder)
- Schwindel
- Übelkeit, Erbrechen
- Schluckstörungen
- Kribbeln und Taubheitsgefühle (an den Händen)
- schmerzhafte Bewegungseinschränkung von Kopf und Hals
Zu beachten ist dabei, dass diese Beschwerden teilweise erst Stunden nach dem konkreten Vorkommnis auftreten können.
Wie oben bereits angedeutet besteht zwischen (Haftpflicht-) Versicherungen und Geschädigten oftmals Streit über das Vorhandensein einer HWS-Verletzung und mithin der Voraussetzung für ein Schmerzensgeld. Bei normalen bzw. vergleichsweise geringen Verletzungen werden sich die Beteiligten üblicherweise in außergerichtlichen Verhandlungen auf einen Vergleich einigen. Hierbei kommt es zu einer beachtlichen Spannbreite der gezahlten Schmerzensgelder. Finden Sie hierzu in unserer Schmerzensgeldtabelle und der Datenbank von schmerzensgeld.info eine Vielzahl geschlossener Vergleiche.
Suchen Sie nach einem Verkehrsunfall also in jedem Fall einen Arzt und ggf. Rechtsanwalt auf. Um den Anwalt bei seinen Bemühungen nach einem möglichst hohen Schmerzensgeld zu unterstützen, sollte der Geschädigte wegen seiner Verletzung seinen Arzt aufsuchen und jede ihm angebotene Heilbehandlung wahrnehmen.
Der Autor ist spezialisiert auf die Bereiche Verkehrsrecht und insbesondere das Schmerzensgeldrecht.