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Rechtsanwältin Bals
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Aufklärungsfehler bei Gebärmutterausschabung

Der Fall

Im Anschluss an eine Krebsvorsorgeuntersuchung bei ihrer Frauenärztin erfährt die 28-jährige Klägerin, die vor einem Jahr geheiratet hat, dass bei ihr der Verdacht auf Gebärmutterhalskrebs besteht. Bei ihr wurden Papillomaviren vom Typ PAP IV a nachgewiesen.

Am 17.3.2000 werden im Krankenhaus eine Messerkonisation (Kegelschnitt) des Gebärmutterhalses und eine Ausschabung der Gebärmutter durchgeführt. Nach dem Eingriff bleibt bei der jungen Frau die Regelblutung aus. Sie versucht zwei Jahre später, den verschlossenen Gebärmutterhals operativ wieder öffnen zu lassen. Ohne Erfolg. Die Ärzte diagnostizieren eine irreparable Verklebung der Gebärmutter durch bindegewebige Narbenzüge (Ashermann-Syndrom). Von da an hat die junge Frau gesteigerte Angst, an Krebs zu erkranken, da durch den Verschluss des Gebärmuttermundes die Vorsorge erschwert wird. Außerdem prognostizieren die Ärzte eine bleibende Unfruchtbarkeit.

Der Vorwurf


Die 28-Jährige verklagt das Krankenhaus und die beiden an der Operation beteiligten Ärzte, denen unter anderem zur Last gelegt wird, die Ausschabung sei nicht indiziert und die Gebärmutterschleimhaut zu tief abgetragen worden. Die Klägerin hat außerdem schon vor dem Landgericht Aachen darauf hingewiesen, dass über die Durchführung einer Ausschabung vorher gar nicht gesprochen worden sei (Aufklärungsrüge).

Die Entscheidung


Das Landgericht Aachen hat die Klage abgewiesen. Auch das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 25.4.2007 – Az.: 5 U 180/05) ist nach erneuter Beweisaufnahme und Anhörung der Sachverständigen nicht zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass den beiden Operateuren bei der Durchführung des Eingriffs vom 17.3.2000 Behandlungsfehler unterlaufen sind.

Anders als das Landgericht hat das Oberlandesgericht jedoch einen Aufklärungsfehler angenommen und spricht der Klägerin hierfür ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 € zu. Das Krankenhaus und der für die Aufklärung verantwortliche Operateur haben es nämlich versäumt, die Klägerin über das typische Risiko einer Ausschabung, die Verwachsung der Gebärmutterhöhle (Ashermann-Syndrom) mit der Folge von Unfruchtbarkeit, aufzuklären. Das Oberlandesgericht verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der es zwar grundsätzlich ausreicht, dass der Patient „im Großen und Ganzen“ aufgeklärt wird. Den Patienten muss lediglich eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren vermittelt werden (BGH, VerR 1992, 960, 961).

Für Patienten interessant ist die folgende Argumentation: Das Risiko einer bleibenden Unfruchtbarkeit aufgrund einer zufälligen Verletzung der Gebärmutter, als deren Folge eine Entfernung erforderlich wird, liegt bei nur 1:10.000. Hierüber war die Klägerin aufgeklärt worden. Das reicht nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht aus, um eine Einwilligung der Klägerin in die Ausschabung zu unterstellen (sog. hypothetische Einwilligung). Das Risiko einer bleibenden Unfruchtbarkeit durch die Verklebung der Gebärmutter nach einer Ausschabung ist nach den Ausführungen des Sachverständigen nämlich viel größer und liegt bei 1:1.000. Da es sich zudem um ein typisches Ausschabungsrisiko handelt, das die Patientin in ihrer Lebensführung besonders stark belastet, ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts hierüber gesondert aufzuklären. Die Klägerin hatte glaubhaft dargelegt, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung zunächst ihre Frauenärztin konsultiert hätte, die eine Ausschabung für nicht erforderlich hielt.

Auf Ärzteseite dürfte Beachtung finden, dass nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln kein Verlass darauf ist, dass in dem benutzten Aufklärungsbogen alle Aufklärungsbedürftigen Risiken aufgelistet sind. Der Operateur muss das Gespräch mit dem Patienten eigenverantwortlich gestalten und selbst prüfen, über welche Risiken er aufzuklären hat. Das Risiko eines Ashermann- Syndroms war in dem durch die Beklagtenverwendeten Aufklärungsbogen nicht gesondert aufgeführt.

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