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Rechtsanwalt Lattorf
Spezialist für Personenschäden

Adresse:
Venloer Straße 308a
50823 Köln
Telefon:
0221-88899975
Fax:
0221-88899976
Fachanwalt:
Fachanwalt für Medizinrecht


Kurzer Patienten Leitfaden für Medizingeschädigte Patienten

 

I. BEVOR EIN ARZTFEHLER ENTSTANDEN IST

Schon vor einem ärztlichen Eingriff sollte man gewisse Grundsätze beachten, um sich und seine Gesundheit zu schützen.

1. Holen Sie sich eine Zweitmeinung ein!

Der menschliche Organismus ist derart komplex, dass schon bei der Diagnose eine Krankheit leicht ein Fehler passieren kann. Bei einem schwerwiegenden Befund, sollten Sie diesen von einem zweiten Arzt - am besten einem Spezialisten - abklären lassen. Häufig kommen verschiedene Ärzte zu ganz unterschiedlichen Befunden oder Therapievorschlägen.

2. Informieren Sie sich!

Setzen Sie sich mit Ihrer Krankheit auseinander! Informieren Sie sich, was die Ursachen, der Verlauf und Therapiemöglichkeiten sind! Hierbei sollte Ihnen in erster Linie der behandelnde Arzt helfen. Er hat die Pflicht, Sie umfassend aufzuklären. Das Internet bietet hervorragende Möglichkeiten, sich auch über seltene Krankheiten zu informieren – nutzen Sie dies! Informieren Sie sich über den Ruf des Krankenhauses! Selbsthilfegruppen, Foren im Internet und Patientenverbände können diesbezüglich Informationen erteilen.

3. Wählen Sie spezialisierte Ärzte und Krankenhäuser!

Suchen Sie sich die Klinik oder den Arzt sehr genau aus. Besonders bei Krankenhäusern sinkt die Komplikationsrate signifikant, wenn es sich spezialisiert hat. Gleiches gilt für Ärzte. Fachärzte haben einen höheren medizinischen Standard zu erfüllen als Allgemeinärzte. Im Krankenhaus können Sie den Standard eines erfahrenen Facharztes erwarten und im Uniklinikum den höchsten Standard.

4. Verhalten Sie sich selbstbewusst!

Bei alten Patienten, Ausländern und Ausländischstämmigen sind höhere Fehlerquoten zu verzeichnen als bei anderen. Dies liegt daran, dass diese Gruppen seltener ihre Rechte in Anspruch nehmen. Treten Sie selbstbewusst gegenüber Ärzten auf! Bitten Sie vorab um alle Patientenunterlagen insbesondere um den Aufklärungsbogen. Diese Informationen stehen Ihnen zu! Unterstreichen Sie, dass Sie ein vitales Interesse an Ihrer Gesundheit haben und stellen Sie gleichzeitig klar, dass Sie dabei vollstes Vertrauen zum Arzt und Krankenhaus haben! Nehmen Sie eine Begleitperson mit insbesondere zu Aufklärungsgesprächen!

5. Denken Sie an eine Rechtsschutzversicherung!

Vor einem größeren Eingriff sollten Sie rechtzeitig (3 Monate vorher) eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Nach dem Eingriff können Sie diese wieder kündigen. Verfahren gegen Ärzte sind i.d.R. kostspielig und werden oft nicht durchgeführt, weil das Kostenrisiko gescheut wird.


II. WANN LIEGT EIN ARZTFEHLER VOR?

Der Patient weiß nicht, ob ein Arztfehler geschehen ist oder nicht. Er merkt nur, dass es ihm schlechter geht als vorher, aber das kann auch der normale Verlauf der Krankheit sein.

1. Sprechen Sie mit Ihrem Arzt!

Als erstes sollte das Gespräch mit dem Arzt gesucht werden. Dieser muss Ihnen erklären, was die Ursachen des negativen Verlaufs der Krankheit sind. Er kann Missverständnisse aufklären.

2. Konsultieren Sie einen Zweitarzt!

Suchen Sie einen weiteren Arzt auf und lassen Sie sich über diesen die vollständigen Patientenakten kommen und sich beraten!

3. Rechtsanwalt einschalten!

Sollte Ihnen die Herausgabe der Patientenakte verweigert werden, schalten Sie einen Rechtsanwalt ein. Sie haben jederzeit das Recht eine Abschrift Ihrer Akte zu erhalten.

4. Kostenlose Gutachten anfordern?

a) Ihre Krankenkasse wird Ihnen auf Anfrage eine gutachterliche Stellungnahme anfertigen. Diese sind häufig sehr kurz und halten regelmäßig nur das Ergebnis fest.

b) Bei der Ärztekammer sind Schlichtungsstellen eingerichtet, die ein ausführliches Gutachten erstellen lassen. Problematisch ist, dass die Ärztekammer nicht neutral ist, sondern zum Schutz der Ärzteschaft berufen ist. Diese Gutachten müssen eingehend geprüft werden.

c) Liegt gleichzeitig ein Verdacht einer Straftat vor, kann Strafanzeige gegen die handelnden Personen erhoben werden. Die Staatsanwaltschaft ist von Amts wegen verpflichtet, ein Sachverständigengutachten zu erstellen:

VON DER EINLEITUNG DER UNTER 4. GENANNTEN GUTACHTENVERFAHREN IST ABZURATEN UND ZWAR AUS FOLGENDEN GRÜNDEN:

a) Die Gutachten geben keine Auskunft über die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes und führen nicht automatisch dazu, dass die Gegenseite ein Schmerzensgeld bezahlt.

b) Die Verfahren dauern u.U. Jahre, so dass Sie am Ende die Geduld, die Kraft oder Gesundheit verloren haben, um Ihre Ansprüche geltend machen zu können.

c) Sollte die gegnerische Versicherung freiwillig bezahlen, handelt es sich i.d.R. um einen Bruchteil des tatsächlich angemessenen Schmerzensgeldes.

d) Viele vorgerichtlich erstellte Gutachten halten eine nähere Überprüfung nicht Stand, weil Sie lückenhaft sind, weil entscheidende Dokumente nicht vorgelegt oder weil Grundsätze der Beweislast nicht beachtet worden sind. Solche negativen Gutachten erhöhen den Arbeitsaufwand für den Rechtsanwalt erheblich, was zu höheren Anwaltsgebühren führt.

e) Vorgerichtliche Gutachten können vom Gericht als Beweis gewertet werden, müssen aber nicht. Regelmäßig werden im Gerichtsverfahren neue Gutachten erstellt. Dies bedeutet eine erhebliche Zeitverzögerung, die sich viele Patienten nicht leisten können.

5. Privatgutachten erstellen lassen?

Sie haben die Möglichkeit, ein privates Gutachten in Auftrag zu geben. Hier entstehen Kosten, die i.d.R. nicht erstattungsfähig sind. Ferner ist der Beweiswert dieser Gutachten im Gerichtsverfahren eingeschränkt.


III. ERFOLGSAUSSICHTEN

Die Erfolgsaussichten von Arzthaftungsverfahren können Sie erhöhen, wenn Sie gewisse Grundsätze beachten.

1. Beweislage sichern!

Die Erfolgsaussichten eines Arzthaftungsprozesses werden maßgeblich durch das Sachverständigengutachten bestimmt. Diese beruhen auf die Patientendokumentation. WICHTIG ist also, so schnell wie möglich diese Unterlagen zu erhalten. So wird ausgeschlossen, dass diese hiernach noch verändert werden können. Sonstige Beweismittel wie Zeugen und Erinnerungsprotokolle können wichtig werden. Schreiben Sie zeitnah alles nieder, was Ihnen im Zusammenhang mit der Behandlung wichtig erscheint. Notieren Sie sich die Namen der Ärzte und Pfleger. Überzeugen Sie sich davon, dass Röntgenbilder und sonstige bildgebenden Unterlagen dem Gutachter vorliegen. Ein Arztbrief kann so formuliert sein, dass sich kein Fehler ergibt. Bilder dagegen, sind nur schwer manipulierbar.

2. Rechtsanwalt für Patientenrechte einschalten!

Suchen Sie sich einen Rechtsanwalt, der sich auf dem Gebiet des Patientenrechts spezialisiert hat! Die Kenntnisse und Erfahrung des Rechtsanwaltes und nicht zuletzt der persönliche Einsatz sind absolut entscheidend für den Erfolg von Arzthaftungsfällen. Seien Sie vorsichtig bei der Einschaltung eines Fachanwaltes für Medizinrecht, denn die Fachanwaltsausbildung ist vorwiegend auf die Vertretung von Ärzten und Krankenhäuser ausgerichtet. Ein Interessenkonflikt ist daher nicht ausgeschlossen. Achten Sie darauf, dass Ihr Anwalt ausschließlich Patienten vertritt! Suchen Sie im Internet nach den Begriffen „Rechtsanwalt Patientenrechte“! Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt zunächst nur für eine Erstberatung!
 
Fragen Sie nach den besonderen Problemen im Arzthaftungsrecht und in welchen Fällen sich die Beweislast umkehrt! Ein Spezialist auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechtes MUSS hierüber Kenntnisse haben.

Ohne die Einschaltung eines Rechtsanwaltes haben Sie nur geringe Chancen, ein angemessenes Schmerzensgeld zu erhalten, selbst wenn offensichtlich ein Arztfehler vorliegt. Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, muss die entstehenden hohen Prozesskosten selbst vorstrecken.

3. Prozess verloren – trotz bewiesener Arztfehler?


Liegt ein Arztfehler vor und kann dieser auch gerichtlich bewiesen werden, bedeutet dies nicht, dass Sie automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld haben. Zusätzlich müssen die erlittenen Schmerzen und Folgeschäden nachweisbar auf den Arztfehler beruhen. Wenn die Schmerzen und Folgeschäden ohnehin – also auch bei richtiger Behandlung – aufgetreten wären, besteht der Anspruch nicht. Hierbei handelt es sich um die Frage der Kausalität zwischen Fehler und Beschwerden. Die Pflicht dies zu beweisen, liegt grundsätzlich auf der Seite des Patienten.

4. Beweislastumkehr


Bei schweren, grob fahrlässigen Arztfehlern und bei Aufklärungsfehlern dreht sich diese Beweislast um, so dass der Arzt die Kausalität beweisen muss. Das bedeutet, dass Sie bei schweren Arztfehlern und Aufklärungsfehlern voraussichtlich das Verfahren gewinnen werden. Entscheidend für die Durchführung eines Verfahrens ist also die Frage nach der Schwere des Arztfehlers und des Aufklärungsfehlers.

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