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Augen auf im Straßenverlauf – 12.000 Schmerzensgeld wegen eines Schädelbruchs

OLG Celle, Urteil vom 12.02.2014 - 14 U 113/13


Am 12.02.2014 befasste sich das Oberlandesgericht Celle mit einem Verkehrsunfall an dem zwei Fahrradfahrer beteiligt waren. Die Beklagte fuhr mit ihrem Rad auf einer Straße und wollte nach links in ein Grundstück einbiegen. Zur gleichen Zeit allerdings wollte der Kläger diese mit seinem Fahrrad links überholen. Es kam zum Zusammenstoß, aufgrund dessen der Kläger, auf den Kopf stürzte. Er trug bei der Kollision keinen Fahrradhelm und erlitt einen Schädelbruch sowie einen Krampfanfall. Letzterer führte dazu, dass ihm das Führen von Kraftfahrzeugen für ein halbes Jahr untersagt wurde, um ihn selbst und andere Verkehrsteilnehmer zu schützen.

Das Gericht sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro zu. Die Beklagte hat die doppelte Rückschaupflicht, die in § 9 der Straßenverkehrsordnung geregelt ist, missachtet. Demnach muss man vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr achten. Durch einen Schulterblick hätte die Beklagte den herannahenden Kläger rechtzeitig wahrgenommen und den Zusammenstoß vermeiden können.

Im Rahmen der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe musste das Oberlandesgericht Celle über ein etwaiges Mitverschulden des Klägers urteilen, da dieser bei der Kollision keinen Fahrradhelm trug und somit keine Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit im Straßenverkehr vorgenommen hat.

Bereits vor rund einem Jahr, am 5.6.2013, nahm das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Stellung hinsichtlich dieser Problematik als es einen vergleichbaren Fall vorliegen hatte. Nach dessen Meinung trifft den verkehrsteilnehmenden Fahrradfahrer eine Mitschuld an seinen Kopfverletzungen, wenn er an einem Unfall beteiligt sein sollte und dabei keinen Helm trägt. Der Mitverschuldensanteil der damaligen Klägerin wurde auf 20 Prozent festgesetzt. Ihr Schmerzensgeldanspruch wurde dementsprechend gemindert.

Das Oberlandesgericht Celle verneinte dieses Jahr hinsichtlich des aufgezeigten Falles ein Mitverschulden des Klägers, da das Gesetz keine allgemeine Helmpflicht vorschreibt.

Eine solche gesetzliche Verpflichtung sei nicht erforderlich, da bis dato nicht hinreichend erwiesen sei, dass Fahrradhelme in einer statistisch signifikanten Weise geeignet sind, Kopfverletzungen abzuwenden.

Zudem sei keine Parallele zu anderen sportlichen Betätigungen, wie Reiten oder Skifahren zu ziehen, da beim Reiten aufgrund der Unberechenbarkeit des Pferdes sowie beim Skifahren aufgrund der hohen Geschwindigkeiten, die dabei erreicht werden können, ein schützender Helm erforderlich ist.

Außerdem trugen im Jahre 2012 lediglich 12 Prozent der Fahrradfahrer innerorts einen Helm. Der großen Anzahl der Nicht-Helmträger ein generelles Mitverschulden aufzuerlegen, erscheint unverhältnismäßig, vor allem wenn diese durch ihre Fahrweise den Unfall nicht verursacht haben. Das Oberlandesgericht führte deshalb an, dass ein Mitverschulden des Klägers lediglich bei Berücksichtigung des Einzelfalls, etwa bei einer riskanten oder unsicheren Fahrweise des Radfahrers in Betracht kommen kann. Damit nahm man deutlich Abstand von der Meinung, die das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein vor einem Jahr vertrat.
 

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