Der Bundesgerichtshof hat mit einer Entscheidung vom 23.07.2010 entschieden, dass der verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB im vorliegenden Fall zu keinem Schmerzensgeldanspruch führt.
Die Klägerin hatte sich auf diesen Anspruch bezogen und vom Bergbau-Unternehmen Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,- EUR gefordert. Der in der Wohngegend der Klägerin betriebene Bergbau führte in den Jahren 2005 und 2006 zu Erderschütterungen mit Schwingungsgeschwindigkeiten von bis zu 71 mm/sek. Infolge dessen leide die Klägerin seit März 2005 an erheblichen psychischen Problemen. Diese zeigten sich in Form einer Phobie sowie psychosomatischen Beschwerden wie Schlaflosigkeit und ständigen Angstzuständen in Erwartung weiterer Beben.
Nach der Rechtsprechung des Senats kann dieser Anspruch bei bergbaubedingten Erderschütterungen im Verhältnis zwischen dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer und dem Bergbauberechtigten zur Anwendung kommen. Der Anspruch ist ist verschuldensunabhängig und bietet deshalb - wie vorliegend - für Geschädigte den entscheidenden Vorteil, dass weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden vorgetragen / bewiesen werden müssen..
Gleichwohl - so der BGH - kann aus diesem Anspruch kein Schmerzensgeld gefordert werden, weil der Ausgleichsanspruch eben gerade kein Schadensersatzanspruch sei. Die Richter meinten, dass ein bergrechtlicher Anspruch nicht bestehe, weil ein Gesundheitsschaden kein Bergschaden im Sinne des § 114 BBergG (BBergG - Ratgeber Schmerzensgeld) sei.