Mit Beschluss vom 16. August 2016, Az.: VI ZR 634/15, gibt der Bundesgerichtshof konkrete Anhaltspunkte für den medizinischen Standard in der Krankenhaushygiene vor.
Nach einer Operation wurde der Kläger zusammen mit einem anderen Patienten in einem Zimmer untergebracht. Der Mitpatient hatte eine eiternde Wunde am Knie. Als der Kläger entlassen wurde, klagte er über Beschwerden im Zusammenhang mit möglichen Keimen seines Zimmernachbarn. Eine weitere Operation wurde nötig, der Kläger verlangte anschließend Schadenersatz vom Krankenhaus. Zu diesem Zeitpunkt war er mittlerweile auskuriert, wodurch es schwer war, die Vorwürfe zu beweisen. Da der Kläger nicht hatte nachweisen können, dass er sich in dem Krankenhaus mit dem Keim angesteckt hatte, wurde die Klage vom Landgericht und Oberlandesgericht zunächst abgewiesen.
Bei Krankenhausinfektionen gilt der Grundsatz, dass der Patient zu beweisen hat, dass eine medizinisch notwendige, organisatorische Hygienemaßnahme nicht eingehalten wurde. Die Gefahr sich anzustecken muss dabei vorhersehbar gewesen sein und die Infektion muss auch auf der fehlerhaften Hygienemaßnahme beruhen.
Die gute Nachricht für Patienten:
Die Klinik muss Einhaltung medizinischer Standards beweisen. Nach Ansicht des Gerichts sind Patienten schützenswerter und müssen darauf vertrauen können, dass Ärzte und Pflegepersonal fachkundig handeln. Außerdem sei es kaum möglich, im Nachhinein eine Diagnose zu stellen, wodurch der Patient im Nachteil sei, wenn er gegen einen Behandlungsfehler juristisch vorgeht. Das bedeutet, dass Hygieneverstöße nun besser geprüft werden können. Patienten müssen dazu möglichst genau erklären, wie es zu der Infektion gekommen sein könnte. Aber dabei dürfen eben auch keine zu hohen Anforderungen an sie gestellt werden, da sie in aller Regel Laien auf dem Gebiet der Medizin sind.
Wegen der Besonderheit von Arzthaftungsprozessen sollten Sie sich in jedem Fall an einen Fachanwalt für Medizinrecht wenden. Ich stehe Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.
Claudia Petrikowski
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht