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Rechtsanwältin Petrikowski
Kanzlei Petrikowski

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Hygieneverstöße - Klinik muss einhaltung medizinischer Standards beweisen

Mit Be­schluss vom 16. August 2016, Az.: VI ZR 634/15, gibt der Bun­des­ge­richts­hof kon­kre­te Anhaltspunkte für den medizinischen Standard in der Krankenhaushygiene vor.

Nach einer Operation wur­de der Kläger zusammen mit einem anderen Patienten in ei­nem Zim­mer untergebracht. Der Mitpatient hatte eine eiternde Wun­de am Knie. Als der Kläger entlassen wurde, klagte er über Beschwerden im Zusammenhang mit mög­li­chen Keimen seines Zimmernachbarn. Eine weitere Operation wurde nötig, der Klä­ger verlangte anschließend Schadenersatz vom Krankenhaus. Zu diesem Zeit­punkt war er mittlerweile auskuriert, wodurch es schwer war, die Vorwürfe zu be­wei­sen. Da der Kläger nicht hatte nachweisen können, dass er sich in dem Kran­ken­haus mit dem Keim angesteckt hatte, wurde die Klage vom Land­ge­richt und Ober­lan­des­ge­richt zunächst abgewiesen.

Bei Krankenhausinfektionen gilt der Grund­satz, dass der Patient zu be­wei­sen hat, dass eine medizinisch notwendige, organisatorische Hygienemaßnahme nicht ein­ge­hal­ten wurde. Die Gefahr sich anzustecken muss dabei vorhersehbar gewesen sein und die Infektion muss auch auf der fehlerhaften Hygienemaßnahme beruhen.

Die gute Nachricht für Patienten:
Die Klinik muss Einhaltung medizinischer Stan­dards be­wei­sen. Nach An­sicht des Ge­richts sind Patienten schützenswerter und müs­sen darauf vertrauen können, dass Ärzte und Pflegepersonal fachkundig han­deln. Außerdem sei es kaum möglich, im Nachhinein eine Diagnose zu stellen, wo­durch der Patient im Nachteil sei, wenn er gegen einen Behandlungsfehler juristisch vor­geht. Das be­deu­tet, dass Hygieneverstöße nun besser geprüft wer­den können. Pa­ti­en­ten müs­sen da­zu möglichst genau erklären, wie es zu der Infektion gekommen sein könn­te. Aber dabei dürfen eben auch keine zu hohen Anforderungen an sie gestellt wer­den, da sie in aller Regel Laien auf dem Gebiet der Medizin sind.

Wegen der Besonderheit von Arzthaftungsprozessen sollten Sie sich in jedem Fall an einen Fachanwalt für Medizinrecht wenden. Ich ste­he Ih­nen ger­ne mit Rat und Tat zur Ver­fü­gung.

Clau­dia Pe­tri­kows­ki
Rechts­an­wäl­tin
Fa­chan­wäl­tin für Medizinrecht

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