Am 14. 08. 2010 ereignete sich auf einer Landstraße zwischen zwei Ortschaften ein Unfall. An diesem beteiligt waren sowohl ein Leichtkraftradfahrer, sowie der Fahrer eines 3,50 Meter breiten Mähdreschers, für den der Kreis Paderborn bereits am 14.05.2010 mittels Bescheid eine Ausnahmegenehmigung erteilt hatte, allerdings nur unter gewissen Auflagen.
Der Fahrer des Leichtkraftrades war zum Unfallzeitpunkt auf besagter Straße unterwegs. Zur selben Zeit befuhr ebenfalls der Mähdrescherfahrer diese Straße in entgegengesetzter Richtung. Dieser überholte kurz vor einer Linkskurve, eine Frau, die am rechten Fahrbahnrand ging. Nachdem er diese überholt hatte, kam es im Bereich der Kurve zum Zusammenstoß mit dem Fahrer des Leichtkraftrades. Dessen Fahrzeug prallte dabei zunächst gegen den linken Vorderreifen des Mähdreschers, was dazu führte, dass es nicht mehr kontrolliert werden konnte. Der Fahrer kam daher nach rechts von der Fahrbahn ab und stürzte eine zwei Meter tiefe Böschung hinab. Dabei zog er sich diverse Verletzungen zu. Zu den schwersten Verletzungen im Rahmen eines Polytraumas gehörten sowohl ein offener Bruch des Fersenbeins in mehrere Fragmente, als auch ein Schienbeinbruch mit Weichteilschaden und einer Fußhebeschwäche, sowie weitere Frakturen im Bereich des Innenknöchels, der Mittelhand und Nasenbeins. Desweiteren erlitt er ein Schädelhirntrauma 1. Grades, ein Hämatom am Oberschenkel und eine Risswunde am Nasenrücken. Während eines insgesamt fast 40 – tägigen Krankenhausaufenthalts mussten vier Operationen durchgeführt werden, die sichtbare Narben am Bein des Leichtkraftradfahrers zur Folge hatten.
Der Vater des Leichtkraftradfahrers ist der Halter und Eigentümer des Leichtkraftrades und verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht seines Sohnes sowohl vom Fahrer des Mähdreschers, als auch vom Halter desselben ein Schmerzensgeld in angemessener Höhe.
Das Oberlandesgericht Hamm sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.333 Euro zu.
Es stellte fest, dass ein mehrfacher Verstoß gegen die Auflagen des Bescheids vom 14.05.2010 vorliegen, welche besagen, dass eigenverantwortlich vom Fahrzeugführer bzw. vom Erlaubnisinhaber entschieden werden kann, ob zur Warnung des Gegenverkehrs ein Begleitfahrzeug mit Rundumlicht notwendig ist oder nicht.
Der Fahrer des Mähdreschers hätte erkennen müssen, dass die bei einer Straßenbreite von 5, 40 Meter aufgrund eines 3, 50 Meter breiten Mähdreschers Gefahren für den Gegenverkehr auftreten können. Der Mähdrescherfahrer hat es versäumt sich von einem vorausfahrenden Fahrzeug begleiten zu lassen. Außerdem hat er sich nicht möglichst weit rechts gehalten. Bei einer unübersichtlichen Kurve hätte er zum Schutz des Gegenverkehrs auch den Grünstreifen befahren sollen. Desweiteren hätte er auch die Hupe zu diesem Zwecke betätigen können.
Aber auch den Halter und somit den Inhaber der Ausnahmegenehmigung trifft ein Verschulden. Er ist angehalten, seine Fahrer entsprechend anzuleiten und anzuweisen, insbesondere trägt er die Sorge dafür, dass seine Fahrer die Auflagen einhalten und Vorsichtsmaßnahmen durchführen.
Allerdings trifft den Fahrer des Leichtkraftrades ein Mitverschulden am Unfall zu einem Drittel. In einer unübersichtlichen Kurve muss man die Geschwindigkeit entsprechend reduzieren, um rechtzeitig den Bremsvorgang einleiten zu können, damit ein Zusammenstoß verhindert werden kann. Der Sohn des Klägers war allerdings 10 km/h zu schnell unterwegs. Das Gericht hielt daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.333 Euro für angemessen.