Fallbeschreibung:
Im Rahmen einer urologischen Behandlung wurden bei meinem Mandanten ein verengter Ausgang der Blase sowie Restharn von fast 2 Litern festgestellt. Meinem Mandanten wurde sofort ein Bauchdeckenkatheter gelegt, um den Harn abzuleiten und ein Nierenversagen zu vermeiden. Der behandelnde Urologe sah die Notwendigkeit einer transurethralen Prostataresektion (TURP). Alternativen wie z.B. die intermittierende Selbstkatheterisierung wurden meinem Mandanten nicht aufgezeigt.
Im Anschluss an die einige Tage später durchgeführte TURP kam es zur Vernarbung des Blasenhalses. Mehrere Operationen zur Beseitigung der Vernarbungen der Harnröhre waren ebenso wie der Versuch der Einbringung eines Stents erfolglos.
Meinem Mandanten ist das Wasserlassen nur noch tröpfchenweise möglich, der Bauchdeckenkatheter liegt dauerhaft ein. Bis heute leidet mein Mandant unter anhaltenden Beschwerden wie schmerzhaftem Harndrang und retrograder Ejakulation. Er muss sich regelmäßigen Nachkontrollen und Katheterwechseln unterziehen. Infolge der Entzündung der Blase kam es auch zu einer Nebenhodenentzündung.
Die Nachbehandler meines Mandanten führten die geschilderten Beeinträchtigungen auf mutmaßliche Aufklärungs-, Behandlungs- und Hygienefehler im Rahmen der vorherigen Krankenhausbehandlung zurück, sodass mein Mandant zur Durchsetzung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen Klage erhob.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens einigten sich die Parteien unter Abwägung der verbleibenden prozessualen Risiken auf eine Entschädigungszahlung in Höhe von 4.000,00 €.