Fallbeschreibung:
Nach dem Urteil sind dem Beklagten multiple ärztliche Fehlleistungen anzulasten. Der Beklagte habe zunächst behandlungsfehlerhaft die vier in den Unterkiefer
inserierten Implantate zu kurz gewählt. Dies sei deshalb unverständlich,weil im
Kiefer der Klägerin hinreichend Knochen für längere Implantate vorhanden gewesen
sei. In nicht nachvollziehbarer Weise sei indes ein Spielraum von 10 mm über dem
Nerv verblieben. Die auf diese Implantate ebenso wie auf die im Oberkiefer der
Klägerin noch vorhandenen Zähne aufgebrachte Suprakonstruktion sei ebenfalls
mangelhaft. Im Oberkiefer bestünden zahlreiche unzureichende Randschlüsse. Mit
Blick auf den Unterkiefer gelte, dass der Beklagte eine Verbundbrücke gewählt habe,
obwohl rein implantatgetragene Kronen vorzugswürdig gewesen wären. Hierauf
komme es allerdings nicht mehr entscheidend an, weil beide Unterkieferbrücken -
zusätzlich - auch noch eine unzureichende Passung aufwiesen. Ergänzend habe der
Beklagte - was besonders schwerwiegend sei - kariöseZähne nicht nur über Jahre
hinweg unbehandelt gelassen, sondern zudem trotz der vorhandenen Zahnschäden
auch noch überkront. Zahn 12 sei trotz des Umstands, dass er eine apikale
Aufhellung aufgewiesen habe, unbehandelt geblieben, gleichwohl aber in die
Prothetik einbezogen worden. Bei den Behandlungsfehlern handele es sich um
solche, die schlichtweg nicht mehr verständlich seien. Hinsichtlich der Überkronung
des unbehandelt gebliebenen Zahns 12 und der Insertion der unverständlich kurzen
Implantate gelte das - jeweils - bereits für sich genommen. Mit Blick auf die Mängel
der Prothetik ergebe sich der schlichtweg nicht mehr verständliche
Behandlungsfehler aus der Summe der Fehlleistungen. Die Wahrscheinlichkeit, dass
aufgrund der Fehlinsertion der Unterkieferimplantate ein weiträumigertrichterförmiger
Knochenabbau eingetreten sei, der wiederum den Verlust aller vier Implantate zur
Folge gehabt habe, liege - so der Sachverständige - bei „fifty-fifty". Definitiv den
Behandlungsfehlern zuzurechnen - dies mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 % - sei
das Abszessgeschehen an Zahn 12 und der spätere Verlust dieses Zahns. Ebenfalls
seien die von der Klägerin über Jahre hinweg erlittenen Schmerzen und
Kaubeschwerden auf die Behandlungsfehler zurückzuführen.Schlussendlich müsse
- auch dies behandlungsfehlerbedingt - die gesamte Prothetik sowohl im Oberkiefer
als auch im Unterkiefer erneuert werden, weil die prothetischen Leistungen
unbrauchbar seien.