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8.000 € Schmerzensgeld ohne immateriellem Vorbehalt
Fall-Nr.: 105636  aus dem Jahr  2019 Geschlecht: weiblich       Geburtsjahr: 1984
Ausgangspunkt der Verletzung: Arzthaftung Mitverschulden: nein
Hauptverletzungen: grob fehlerhafte Zahnbehandlung

Nebenverletzungen:

Todesfolge: nein
Anwalt: RAin Bals
Gesamtdauer der Krankheit: k.A. Dauerschaden: nein
Krankenhausaufenthalt: k.A. Minderung der Erwerbsfähigkeit keine
Arbeitsunfähigkeit: k.A. Geldrente monatlich in Euro: nein
Urteil
Gerichtstyp: Landgericht Stadt: Köln
Aktenzeichen Gericht: 3 O 63/18
Fallbeschreibung: Nach dem Urteil sind dem Beklagten multiple ärztliche Fehlleistungen anzulasten. Der Beklagte habe zunächst behandlungsfehlerhaft die vier in den Unterkiefer inserierten Implantate zu kurz gewählt. Dies sei deshalb unverständlich,weil im Kiefer der Klägerin hinreichend Knochen für längere Implantate vorhanden gewesen sei. In nicht nachvollziehbarer Weise sei indes ein Spielraum von 10 mm über dem Nerv verblieben. Die auf diese Implantate ebenso wie auf die im Oberkiefer der Klägerin noch vorhandenen Zähne aufgebrachte Suprakonstruktion sei ebenfalls mangelhaft. Im Oberkiefer bestünden zahlreiche unzureichende Randschlüsse. Mit Blick auf den Unterkiefer gelte, dass der Beklagte eine Verbundbrücke gewählt habe, obwohl rein implantatgetragene Kronen vorzugswürdig gewesen wären. Hierauf komme es allerdings nicht mehr entscheidend an, weil beide Unterkieferbrücken - zusätzlich - auch noch eine unzureichende Passung aufwiesen. Ergänzend habe der Beklagte - was besonders schwerwiegend sei - kariöseZähne nicht nur über Jahre hinweg unbehandelt gelassen, sondern zudem trotz der vorhandenen Zahnschäden auch noch überkront. Zahn 12 sei trotz des Umstands, dass er eine apikale Aufhellung aufgewiesen habe, unbehandelt geblieben, gleichwohl aber in die Prothetik einbezogen worden. Bei den Behandlungsfehlern handele es sich um solche, die schlichtweg nicht mehr verständlich seien. Hinsichtlich der Überkronung des unbehandelt gebliebenen Zahns 12 und der Insertion der unverständlich kurzen Implantate gelte das - jeweils - bereits für sich genommen. Mit Blick auf die Mängel der Prothetik ergebe sich der schlichtweg nicht mehr verständliche Behandlungsfehler aus der Summe der Fehlleistungen. Die Wahrscheinlichkeit, dass aufgrund der Fehlinsertion der Unterkieferimplantate ein weiträumigertrichterförmiger Knochenabbau eingetreten sei, der wiederum den Verlust aller vier Implantate zur Folge gehabt habe, liege - so der Sachverständige - bei „fifty-fifty". Definitiv den Behandlungsfehlern zuzurechnen - dies mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 % - sei das Abszessgeschehen an Zahn 12 und der spätere Verlust dieses Zahns. Ebenfalls seien die von der Klägerin über Jahre hinweg erlittenen Schmerzen und Kaubeschwerden auf die Behandlungsfehler zurückzuführen.Schlussendlich müsse - auch dies behandlungsfehlerbedingt - die gesamte Prothetik sowohl im Oberkiefer als auch im Unterkiefer erneuert werden, weil die prothetischen Leistungen unbrauchbar seien.
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