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Rechtsanwältin Bals
BALS | Rechtsanwälte

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Neue Hüfte mit Folgen

In meiner Praxis erlebe ich immer wieder Fälle, in denen eine Mandantin oder ein Mandant nach der Implantation eines neuen Hüftgelenks mit Beschwerden zu mir kommen und den Ärzten einen Behandlungsfehler vorwerfen. Hiervon sind entgegen aller Erwartungen oft auch junge Menschen betroffen. Ich kenne eine Reihe von Fällen, in denen erst Monate oder sogar Jahre nach einer Hüftoperation, also mit einiger Verzögerung, erstmals Beschwerden auftreten. Nicht immer ist ein Sturz oder ein sonstiges sogenanntes „traumatisches Ereignis“ dafür verantwortlich.

In einem am 23.9.2009 vom Oberlandesgericht Köln (Az.: 5 U 220/08) entschiedenen Fall vernahm der Kläger acht Monate nach der Einbringung einer Hüftendoprothese beim Aufstehen ein knirschendes Geräusch und verspürte danach einen stechenden Schmerz in der rechten Hüfte. Im Krankenhaus wurde festgestellt, dass der Keramikkopf des Implantats in mehrere Teile zerbrochen war. Er musste in einer zweiten Operation explantiert und durch einen Metallkopf ersetzt werden.

Noch folgenreicher ist der Fall einer jüngeren Mandantin. Bei der 36-Jährigen kam es ebenfalls mit zeitlicher Verzögerung nach der Implantation eines künstlichen Hüftgelenks ohne erkennbaren Anlass zu einem Bruch der Hüftpfanne. Die 36-Jährige musste erneut operiert werden. Bereits am dritten Tag nach dem Revisionseingriff wurde sie im Krankenhaus unter erheblichen Schmerzen gegen ihren Willen voll belastet. Die zuständige Physiotherapeutin hatte offensichtlich einen Blick in die Krankenakte, in der Teilbelastung angeordnet worden war, nicht für erforderlich gehalten. Dies führte für die zweifache Mutter aufgrund einer erneuten Pfannenlockerung zu einer erheblichen Verlängerung des Krankenhausaufenthalts und der Notwendigkeit einer erneuten Nachoperation.

In beiden Verfahren wird zu klären sein, ob die Schäden an den heute wohl überwiegend verwendeten Keramik-Implantaten auf einem Produktfehler beruhen. In diesem Fall richtet sich die Haftung gegen den Hersteller und gegebenenfalls gegen den Importeur des verwendeten Implantats. Für den vorzeitigen Bruch können allerdings auch Ursachen aus dem Verantwortungsbereich des Operateurs verantwortlich sein. Es ist inzwischen anerkannt, dass auch durch unsachgemäßes Einbringen, falsche Positionierung oder eingebrachte Fremdkörper zwischen Konus und Gleitschale mit zeitlicher Verzögerung Schäden an einem Hüftimplantat verursacht werden können. Ausreichend hierzu sollen schon Verschmutzungen (sog. Kontaminationen) auf dem Metallkonus wie Blut, Gewebepartikel oder Knochensplitter sein, die die Bruchlast des Kugelkopfes um bis zu 90 Prozent reduzieren können.

Aus anwaltlicher Sicht ist bei Schäden an Implantaten also nicht nur die Frage der Produkthaftung zu stellen, sondern auch zu prüfen, ob das Implantat fachgerecht eingebracht wurde. Dies birgt für die Patientenseite natürlich eine zusätzliche Herausforderung. In der Praxis ist mit sich widersprechenden technischen und medizinischen Gutachten zu rechnen. Wer für den Schaden verantwortlich ist, wird sich häufig erst nach umfangreicher gerichtlicher Beweisaufnahme klären lassen. Der Patientenvertreter hat aufgrund der Unsicherheiten der Beweisaufnahme sorgfältig abzuwägen, gegen wen er das Verfahren richtet. Die Verjährung einzelner Ansprüche kann auch dadurch verhindert werden, dass die Gegenseite gebeten wird, vorläufig auf die Erhebung dieser Einrede zu verzichten. Werden alle Beteiligten vorsorglich verklagt, droht dem Patienten das Risiko einer teilweisen Klageabweisung mit – wegen der erheblichen Kosten für Gutachten – empfindlichen Kostennachteilen.

Erstveröffentlichung: mkv Apothekenkombi-19 Ausgabe 2010
 

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