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Rechtsanwalt Pfleger
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Schmerzensgeld nach Busunfall

Im Jahr 2013 fuhren in Deutschland so viele Menschen wie nie zuvor mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) ließen sich über 11 Milliarden Fahrgäste mit Bus oder Bahn befördern. Rund 5,3 Milliarden dieser Fahrgäste nutzten den Omnibus, um an ihr Ziel zu kommen.

So umweltfreundlich und komfortabel diese Art der Beförderung auch sein mag, ein Busunfall kann unter Umständen zu einigen rechtlichen Problemen führen. Vor allem im Hinblick auf Verletzungen, die sich der Fahrgast während einer Busfahrt zuzieht, ist oft nicht klar, wann der Busfahrer bzw. das Busunternehmen dafür zur Verantwortung (etwa Schmerzensgeld) gezogen werden kann.

Das Landgericht Hamburg beispielsweise beschäftigte sich im Jahr 2012 mit einem solchen Busunfall (LG Hamburg, Urteil vom 02.11.2012, Az. 306 0 286/10). Eine 73-Jährige stürzte im Gang des Busses weil der Busfahrer an einer Kreuzung kurz vor der Haltestelle verkehrsbedingt abbremsen musste. Sie brach sich dabei den Oberarm. Fraglich war auch hier, wer die Haftung u.a. hinsichtlich eines Anspruchs auf Schmerzensgeld übernehmen muss. Das Oberlandesgericht Hamm urteilte 1998 bezüglich eines vergleichbaren Falles, dass ein verkehrsrichtiges Verhalten die Verschuldenshaftung des Fahrers und des Halters sowie Ansprüche aus Vertragspflichtverletzungen ausschließt (OLG Hamm, Urteil vom 27.05.1998, Az.13 U 29/98).

Daher gilt grundsätzlich: Stürzt ein Fahrgast im Bus während eines normalen, verkehrsbedingten Bremsmanövers, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er sich während der Fahrt nicht ordnungsgemäß festgehalten hat. Der Fahrgast ist nämlich dazu verpflichtet, sich im Omnibus stets einen festen und sicheren Halt zu verschaffen. Diesbezüglich trägt er selbst die Verantwortung, dass er bei typischen verkehrsbedingten Bewegungen des Omnibusses nicht hinfällt. Das Landgericht Wiesbaden äußerte sich dahingehend, dass man vor allem im städtischen Nahverkehr jederzeit mit einem plötzlichen sowie unerwarteten Bremsen rechnen muss (LG Wiesbaden, Urteil vom 01. 04. 2010, Az. 2 O 296/07). Der Busfahrer hingegen ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich während der Fahrt zu vergewissern, dass sich seine Fahrgäste hinreichend festhalten. Seine Hauptaufgabe besteht darin, sich auf den Verkehr zu konzentrieren sowie gegebenenfalls Fahrscheine zu kontrollieren. Der Busfahrer soll nicht dadurch überfordert werden, dass er stets den Innenraum des Busses beobachten muss. Im Fall der 73-jährigen Klägerin schloss das Landgericht Hamburg daher eine Haftung des Busfahrers sowie des Busunternehmens aus. Der Busfahrer habe sich verkehrsrichtig verhalten, denn er musste verkehrsbedingt bremsen. Die Klägerin hatte es versäumt, sich entsprechend zu sichern.

Den Busfahrer trifft in der Regel auch keine besondere Sorgfaltspflicht, wenn er von einer Haltestelle abfährt. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof bereits 1992. Eine 65-Jährige stieg an einer Haltestelle ein und wollte sich einen Platz suchen, als der Bus anfuhr und sie aufgrund dessen zu Boden stürzte (BGH, Urteil vom 01.12.1992, Az. VI ZR 27/92).

Da der Busfahrer einen Fahrplan einzuhalten hat, braucht er diesbezüglich nicht zu warten, bis die Fahrgäste einen Platz oder Halt gefunden haben, im Gegenteil, er kann darauf vertrauen, dass sie sich unmittelbar nach dem Einsteigen  auf den bevorstehenden Abfahrvorgang einstellen und sich dementsprechend verhalten. Auch bei einem Doppeldeckerbus muss der Busfahrer nicht warten, bis die Fahrgäste das obere Abteil erreicht haben.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gibt es allerdings: Eine Sorgfaltspflicht seitens des Fahrers besteht, wenn „außergewöhnliche Umstände“, d.h. besondere Anzeichen für eine gewisse Hilfsbedürftigkeit eines Fahrgastes vorliegen. Bemerkt der Busfahrer beispielsweise, dass ein gehbehinderter oder blinder Fahrgast den Bus betritt, muss er für dessen sicheren Transport Sorge tragen, insbesondere muss er mit dem Abfahren der Haltestelle warten, bis die betroffenen Gäste einen Platz oder einen sicheren Halt gefunden haben.

Nicht ganz einig ist man sich bezüglich der Frage, ob ältere Menschen zu der Gruppe der hilfsbedürftigen Fahrgäste gehören. Ohne Zweifel fällt es älteren Menschen unter Umständen schwerer, mit den Kräften, die auf den Körper während der Busfahrt und vor allem während des Anfahrens einwirken, zurechtzukommen. Die Rechtsprechung schließt mittlerweile eine Sorgfaltspflicht des Busfahrers bei älteren Fahrgästen aus. (So bspw. OLG Oldenburg, Urteil vom 06.07.1999, Az.5 U 62/99). Vor allem ältere Menschen nehmen den Bus, weil sie nicht mehr selbst Auto fahren können. Dem Busfahrer kann nicht zugemutet werden in einem größeren Bus einen Überblick über alle älteren Fahrgäste zu haben. Zudem bedeutet ein fortgeschrittenes Alter nicht zwangsweise eine fortgeschrittene Bewegungsbeeinträchtigung.

Schlussendlich wird man bei jeder Haftungsfrage aus einem Busunfall immer den Einzelfall betrachten müssen. Bei einem fremdverschuldeten Busunfall, also der Verantwortlichkeit eines Dritten, stellen sich obige Fragen nicht, da der Busunfall dann ja von einer dritten Person und dessen Haftpflichtversicherung zu verantworten ist. Weiterführende Informationen zum Schadensersatzanspruch nach Busunfall erhalten sie auf unserem Kanzlei-Blog.

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